Fahrverbot nach einer Ordnungswidrigkeit

Bei schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten kann die Bußgeldbehörde (oder wenn der Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt: das Amtsgericht) ein Fahrverbot für 1 bis 3 Monate anordnen.

Schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten in diesem Sinne sind nach dem Gesetz solche, die der „Betroffene unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat“ (Fahrverbot – § 25 StVG).

Hierzu gehören nicht nur die Verstöße, die nach dem Bußgeldkatalog mit einem Fahrverbot zu ahnden sind, also zum Beispiel:

  • bei schon länger als 1 Sekunde dauerndem „Rot“ über die Ampel gefahren;
  • innerorts um mehr als 30 km/h oder außerorts um mehr als 40 km/h zu schnell gefahren;
  • bei mehr als 80 km/h: Abstand zum voraus fahrenden Fahrzeug betrug in Metern weniger als 3/10 des halben Tachowerts (also z. B. bei 100 km/h weniger als 15 m [100 : 2 x 3/10 = 15]).

Hierzu können auch andere Verstöße gehören, wenn dem Fahrzeugführer persönlich ein schwerer subjektiver Vorwurf zu machen ist oder wenn sie wiederholt begangen wurden, so z. B. bei einer wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h oder mehr (inner- oder außerorts) innerhalb eines Jahres.

Achtung:
Zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis ist streng zu unterscheiden. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun:

Fahrverbot / Fahrerlaubnisentzug

Ein Fahrverbot wird in der Regel in Zusammenhang mit einer Ordnungswidrigkeit verhängt. Die Höchstzeit beträgt 3 Monate. Es wird vollstreckt, indem der Betroffene seinen Führerschein abliefern muss und nach Ablauf des Fahrverbots wiederbekommt.

Nur in Zusammenhang mit einer Verkehrsstraftat wird dagegen für eine bestimmte Sperrzeit die Fahrerlaubnis entzogen, sofern das Gericht dies anordnet. Das heißt, dass der Führerschein eingezogen und vernichtet wird und der Betroffene sich nach Ablauf der Sperrzeit um die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis und die Ausstellung eines neuen Führerscheins bemühen muss. Die Sperrzeit beträgt mindestens 6 Monate.

Tipp: Sofern innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Ordnungswidrigkeit nicht schon ein Fahrverbot verhängt wurde, kann man selbst bestimmen, wann das Fahrverbot beginnen soll. Einzige Bedingung: Das Fahrverbot hat innerhalb von 4 Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung zu beginnen.

Achtung! Wer trotz Fahrverbots ein Kfz führt, kann gemäß Fahrverbot – § 21 StVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.

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Fahrverbot – § 25 StVG

(1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit …, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. …

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen.

(3) … (8) …

Verkehrsstraftaten

Verkehrsstraftaten in diesem Sinne sind z. B.:

• § 315c StGB: Gefährdung des Straßenverkehrs
• § 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr
• § 142 StGB: Unfallflucht (wenn zuvor Personen verletzt oder Sachen von bedeutendem Wert beschädigt wurden)
• § 323a StGB: Vollrausch (wenn im Vollrausch eine der vorgenannten Taten begangen wurde)

4 Monate ab Rechtskraft

„innerhalb von 4 Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung“ bedeutet:

entweder bei Entscheidung durch Bußgeldbescheid: Rechtskräftig wird ein Bußgeldbescheid zwei Wochen nach seiner Zustellung. Wenn innerhalb dieser Zeit Einspruch eingelegt wurde, wird er erst mit der Rücknahme des Einspruchs rechtskräftig.

oder bei Entscheidung durch Urteil: Sofern gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt wird und daher das Amtsgericht über die Ordnungswidrigkeit entscheidet, wird das Urteil rechtskräftig eine Woche nach seiner Bekanntgabe an den Betroffenen; wenn innerhalb dieser Zeit Rechtsbeschwerde eingelegt wurde, wird es mit der Entscheidung durch das Oberlandesgericht rechtskräftig (sofern die Rechtsbeschwerde verworfen wird).

Fahrverbot – § 21 StVG

§ 21 StVG. Fahren ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches gegen ihn angeordnet war,
2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet war, oder
3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.