Schuldunfähigkeit wegen Vollrausch

Mit dem Vollrausch sollen alle Straftaten „aufgefangen“ werden, in denen keine Verurteilung ergehen darf, weil der Täter zur Tatzeit so betrunken war, dass er als schuldunfähig anzusehen ist. Der Vollrausch in § 323a StGB ist also der „Rettungsanker“ der Staatsanwaltschaft.

§ 323a. Vollrausch.

(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.

Die Frage, ob Vollrausch vorgelegen hat, wird regelmäßig ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 ‰ geprüft. Bei einer Verurteilung wegen Vollrausches werden 3 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen.

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