Ersatz der Kosten für den Rechtsanwalt

In Verkehrsunfallsachen müssen der verantwortliche Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung auch die Kosten Ihres Rechtsanwalts übernehmen – und zwar in dem Verhältnis, in dem sie zum Ausgleich der Ihnen entstandenen Schäden insgesamt verpflichtet sind. Dies führt zu drei Möglichkeiten:

1. Der Gegner hat den Unfall allein zu vertreten

Wenn der Gegner den Unfall allein verschuldet hat, tragen er und seine Haftpflichtversicherung auch allein Ihre Rechtsanwaltskosten. Sie brauchen sich um nichts anderes Gedanken zu machen, als darum, möglichst früh einen Anwalt aufzusuchen. Hier noch ein Hinweis

2. Sie glauben, dass Sie die Alleinschuld trifft

Selbst dann, wenn Sie es für möglich halten, dass Sie die Alleinschuld an dem Unfall trifft, sollten Sie sich dennoch vor den Rechtsanwaltskosten nicht fürchten. Denn die Kosten anwaltlicher Beratung und Vertretung sind überschaubar.

Wenn Sie über eine (Verkehrs-) Rechtsschutzversicherung verfügen, müssen Sie sich über die Kosten der Inanspruchnahme eines Anwaltes sowieso keine Gedanken machen – unabhängig davon, wer den Unfall zu verschulden hat. Und unabhängig davon, wie aussichtsreich Sie selbst ihr Position einschätzen. Dann können Sie auch jeden Prozess riskieren, den Ihnen Ihr Anwalt empfiehlt. Aber aufgepasst, wenn es um die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Ihre eigene Kaskoversicherung geht!

Wenn Sie über ein nur geringes Einkommen verfügen und daher die Kosten einer anwaltlichen Beratung oder Vertretung nicht selbst aufbringen können, können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe und – im Falle eines späteren Rechtsstreites – Prozesskostenhilfe beantragen. In den meisten Fällen wird der Anwalt diese Formalien für sie erledigen.

3. Es trifft Sie eine Mitschuld an dem Unfall

Häufig kommt es vor, dass beide Unfallbeteiligte den Unfall verschuldet haben (z. B., wenn der Vordermann ohne Anlass scharf bremst und der Hintermann auffährt, weil er nicht genug Abstand gehalten hat). Dann kommt es zu einer entsprechend verhältnismäßigen Kombination der beiden vorgenannten Möglichkeiten – und zwar in dem Verhältnis der jeweiligen Verschuldensanteile (z. B. 70:30 oder 50:50 etc.).

TIPP: Ist die Frage der Mitschuld aus Ihrer Sicht zunächst unklar, empfiehlt es sich, nur diese Frage zunächst in einer sehr kostengünstigen s. g. „anwaltlichen Erstberatung“ zu klären. Danach können Sie immer noch entscheiden, ob Sie einen Rechtsanwalt beauftragen oder nicht. Was kostet die anwaltliche Erstberatung?

Im übrigen gilt auch hier: Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, machen Sie sich über die anwaltlichen Kosten keine Gedanken!

Falls Sie als Fahrer eines Fahrzeugs, dessen Halter Sie nicht gleichzeitig sind, an einem Unfall beteiligt sind: Prüfen Sie, ob der Halter des Fahrzeugs über eine Rechtsschutzversicherung verfügt!

Hinweis

Wenn Ihnen der Anwalt – und wenn er noch so überlastet ist – nicht allerspätestens am 2. Werktag nach Ihrem Anruf einen Termin gibt, sollten Sie die Finger von diesem Anwalt lassen. Denn erfahrene Verkehrs- rechtsanwälte wissen, dass es bei der Schadensregulierung manchmal schon auf Stunden ankommen kann.

Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn Sie selbst bereits mehrere Wochen oder Monate gewartet haben, bevor Sie sich dazu entschließen, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. In diesen Fällen werden Sie Ihrem Rechtsanwalt gestatten müssen, Ihnen erst in 4 oder 5 Tagen einen Termin zu geben.

Beratung und Vertretung

Schon die Beratung durch einen Rechtsanwalt empfinden Ratsuchende erfahrungsgemäß häufig als größte Hürde. Lieber nehmen sie einen Rechtsnachteil in Kauf als sich dem scheinbar unüberschaubarem „Dschungel“ der Rechtsanwalts-Gebührenordnung zu überlassen. Oftmals genügt jedoch eine einfache Beratung durch einen Rechtsanwalt, um sich über die Chancen und Risiken eines Rechtsstreits zu informieren.

Der maximale Betrag einer anwaltlichen Erstberatung beträgt lt. Gesetz 190 €. Tatsächlich jedoch bieten viele Rechtsanwälte die Erstberatung sehr viel günstiger, d. h. für etwa 60 bis 90 €, an.

Zu einer außergerichtlichen Vertretung gehören die umfassende Beratung des Mandanten, das Fertigen von Schreiben an die Gegenseite, das Einholen von Informationen über den Gegner und gelegentlich auch der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs. In der Regel hat der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit auf die Gebühren keinen Einfluss. Denn auch diese Gebühren berechnen sich aus dem „Streitwert der Sache“ bzw. den „Gegenstandswert“.

Der Gegenstandswert ist der Geldbetrag, „um den es geht“, also z. B. der geforderte Schadensersatz. Die nachfolgende Tabelle, die die in der Regel anfallenden Gebühren – jeweils in Abhängigkeit vom Gegenstandswert – wiedergibt, zeigt: Rechtsanwälte sind berechenbar.

Streitwert (€) außergerichtl. Vertretung (€) Vertretung vor Gericht (€)
bis 1.000 220 288
bis 1.500 248 403
bis 2.000 282 518
bis 3.000 369 684
bis 4.000 455 851
bis 5.000 542 1.019
bis 6.000 629 1.185
bis 7.000 716 1.352
bis 8.000 803 1.519
bis 9.000 890 1.686
bis 10.000 977 1.852
über 10.000 auf Anfrage auf Anfrage
  1. Die anfallenden Kosten sind in Abhängigkeit vom Gegenstandswert angegeben.
  2. Die Kosten sind auf ganze € aufgerundet.

Rechtsschutzversicherung

Ihre Rechtsschutzversicherung übernimmt Ihre Rechtsanwaltskosten nur, soweit es um Ansprüche gegen den Unfallgegner und seine Haftpflichtversicherung geht.

Sofern sie Ansprüche gegen Ihre eigene Kaskoversicherung von einem Rechtsanwalt regulieren lassen wollen, beachten Sie, dass die insoweit entstehenden Rechtsanwaltskosten Ihre Rechtsschutzversicherung erst dann übernimmt, wenn die Kaskoversicherung die Leistung an Sie abgelehnt hat und nicht schon dann, wenn Sie das erste Mal an Ihre Kaskoversicherung zum Zwecke der Schadensregulierung herantreten.

Dennoch kann die für die Schadensmeldung entstehende Rechtsanwaltsgebühr eine sinnvolle Investition sein: Erstens erkennt Ihr Anwalt mit Sicherheit eine Schadensposition, die Sie übersehen hätten; und zweitens steigen bei entsprechender Mithilfe eines Fachmannes Ihre Chancen erheblich, dass die Kaskoversicherung überhaupt an Sie zahlt.

Beratungshilfe

Wozu Beratungshilfe? Durch die Beratungshilfe soll es Menschen mit geringem Einkommen ermöglicht werden, sich beraten und außergerichtlich vertreten zu lassen. Die Beratungshilfe ist Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Sie wird für die meisten Rechtsgebiete gewährt.

Genaueres teilen das zuständige Amtsgericht Ihres Wohnorts oder jeder Rechtsanwalt mit. Möchte sich jemand in einem gerichtlichen Verfahren vertreten lassen, so kommt Prozesskostenhilfe in Betracht, über die bei den Gerichten und Rechtsanwälten weitere Informationen zu erhalten sind.

Wird die Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt gewährt, so hat der Rechtssuchende dem Rechtsanwalt eine Gebühr von 15 Euro zu zahlen, die dieser allerdings auch erlassen kann. Im übrigen trägt die Kosten der Beratungshilfe das Land. Eine Vereinbarung über die Vergütung im Bereich der Beratungshilfe wäre nichtig.

Wer erhält Beratungshilfe? Beratungshilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für eine Beratung oder Vertretung erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann und keine anderen zumutbaren Möglichkeiten für eine Hilfe hat. Die beabsichtigte Wahrnehmung seiner Rechte darf nicht mutwillig sein.

Wer gewährt Beratungshilfe? Die Beratungshilfe erteilen die Rechtsanwälte, die, wenn nicht besondere Ausnahmen eingreifen, zur Beratungshilfe verpflichtet sind.

Wie erhält man Beratungshilfe? Erforderlich ist ein Antrag, der mündlich oder schriftlich gestellt werden kann. Sie könne den Antrag bei dem Amtsgericht Ihres Wohnorts stellen oder Sie können unmittelbar einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Bitte um Beratungshilfe aufsuchen. Der Rechtsanwalt wird Ihren Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe an das Amtsgericht weiterleiten.

Für einen schriftlichen Antrag ist ein besonderes Formular zu benutzen, das beim Amtsgericht erhältlich ist oder auch bei eigentlich jedem Rechtsanwalt. Wenn Sie uns eine E-Mail schicken, senden wir Ihnen gerne ein solches Formular zu. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vor, stellt das Amtsgericht Ihnen einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl aus.

Prozesskostenhilfe

Wozu Prozesskostenhilfe? Ein Rechtsstreit vor einem Gericht kostet Geld. Will jemand Klage erheben, muss er für das Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen. Lässt man sich zudem noch von einem Rechtsanwalt vertreten, so fallen auch für diesen Gebühren an. Auch für denjenigen, der sich gegen eine Klage wehren will, können Kosten entstehen.

Die Prozesskostenhilfe (eine Form staatlichen Zuschusses) will denjenigen, die diese Kosten nicht aufbringen können, die Prozessführung ermöglichen. (Wollen Sie sich außergerichtlich beraten oder vertreten lassen, kommt nicht Prozesskostenhilfe, sondern Beratungshilfe in Betracht!)

Wer erhält Prozesskostenhilfe? Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann besteht ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Was umfasst die Prozesskostenhilfe? Durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird die Partei von der Zahlung der Gerichts- und Anwaltskosten befreit. Soweit die Partei dazu in der Lage ist, muss sie sich allerdings an den Kosten des Prozesses beteiligen. Das Gericht ordnet dann an, welche Beträge oder welche monatlichen Raten sie an die Gerichtskasse zu zahlen hat.

Die Prozesskostenhilfe umfasst nicht die Anwaltskosten der Gegenpartei. Wer den Prozess verliert, muss daher, auch wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt war, in der Regel die Kosten des Gegners erstatten.

Wie erhält man Prozesskostenhilfe? Erforderlich ist ein Antrag. In dem Antrag muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dargestellt werden. Dabei sind die Beweismittel anzugeben. Dem Antrag muss außerdem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Für die Erklärung muss ein bestimmter Vordruck benutzt werden, den man in der Geschäftsstelle eines jeden Gerichts kostenlos erhält.

Aus dieser Erklärung ermittelt das Gericht das einzusetzende Einkommen des Antragstellers. Dies ergibt sich im Normalfall aus dem Nettoeinkommen abzgl. eines bestimmten Selbstbehalts, Werbungskosten, Wohnungsmiete, notwendiger Versicherungsprämien und dgl.. Auf Grund dieses ermittelten Einkommens setzt das Gericht dann die Zahl und Höhe der Monatsraten fest, mit denen man sich an den Prozesskosten (Gerichtskosten und eigene Rechtsanwaltsgebühren) zu beteiligen hat.

Oftmals werden übrigens Monatsraten in Höhe von 0 € festgesetzt. Aber selbst, wenn Ihr Einkommen hierfür zu hoch ist: Es sind maximal 48 Monatsraten zu bezahlen.

Kosten einer Erstberatung

Die Kosten einer anwaltlichen Erstberatung sind kalkulierbar. Das Besondere an einer anwaltlichen Erstberatung (im Gegensatz zu einer normalen Beratung, die sich auch über mehrere Termine erstrecken kann) ist, dass die hierbei entstehenden Kosten nach oben begrenzt sind (max. 190 €). Bis zu diesem Betrag können Rechtsanwälte die Kosten der Beratung frei vereinbaren, d. h. es gibt insofern keine gesetzlichen Regelungen.

Deshalb ist es an dieser Stelle leider nicht möglich zu sagen, was Sie generell für eine anwaltliche Beratung zu zahlen haben. Es ist nur möglich, Ihnen die Kosten der Rechtsanwaltskanzlei Klaus Säverin (die für diese Seiten verantwortlich ist) mitzuteilen:

Gebührentabelle: Beratung bis ca. 60 Minuten
für Studenten, Arbeitsuchende etc. (nur mit Beratungshilfeschein *) 15,00 €
für sonstige Ratsuchende 90,00 €
für mittelständische Unternehmen, öffentliche Auftraggeber etc.: 150,00 €

Falls es im Anschluss an die Beratung zu einer Beauftragung des Rechtsanwalts (Mandatserteilung) kommt, werden die vorstehenden Kosten auf die dann für die außergerichtliche und/oder gerichtliche Vertretung entstehende Vergütung voll angerechnet.

* Einen Beratungshilfeschein erhalten Bürger mit keinem oder sehr geringem Einkommen bei dem Amtsgericht ihres Wohnorts.

– 19 % Umsatzsteuer sind in den vorgenannten Kosten bereits enthalten.
– Die Vergütung ist bei der Beratung zu zahlen.