Schadensersatz bei Körperverletzung und Tötung

Lassen Sie sich gerade bei Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Personenschäden (Körperverletzung und Tötung) von einem Rechtsanwalt beraten! Insbesondere dann, wenn Personen verletzt wurden, ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts ein ABSOLUTES MUSS. Sie sollten diesen Rat unbedingt beachten, weil Sie insbesondere bei Personenschäden schnell mehrere Tausend Euro verschenken können!

Es würde an dieser Stelle viel zu weit führen, die näheren Einzelheiten der gesamten Schadensersatz-, Schmerzensgeld- und sozialrechtlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung wiederzugeben. Dennoch sollen die wichtigsten Schadenspositionen, die im Zusammenhang mit der Tötung oder Verletzung einer Person wichtig sind, hier kurz skizziert werden:

1. Arztkosten und Heilbehandlungskosten

Selbstverständlich sind auch Arzt- und Heilbehandlungskosten in dem Maße zu ersetzen wie die übrigen Unfallschäden. Das Besondere hierbei ist jedoch, dass Heilbehandlungskosten, Krankentransportkosten, Rentenansprüche wg. Erwerbsminderung oder -unfähigkeit usw. häufig von den Sozialversicherungen getragen werden; entsprechende Ersatzansprüche gehen dann auf diese Leistungsträger automatisch über. Nur insoweit dies nicht der Fall ist (etwa wenn Sie selbstständig tätig oder freiwillig oder privat oder gar nicht versichert sind) müssen Sie diese Schäden geltend machen.

Dennoch kommen – gleich ob und wie sozialversichert – grundsätzlich mehrere Schadenspositionen in Betracht.

2. Erwerbsausfall- bzw. Verdienstausfallschaden

Auch der durch Erwerbsunfähigkeit oder -minderung entstehende Schaden ist grundsätzlich ersatzfähig.

Arbeitnehmer haben im Falle der Arbeitsunfähigkeit jedoch primär Anspruch auf Entgeltfortzahlung, so dass insoweit ein Schaden nicht beim Arbeitnehmer sondern beim Arbeitgeber entsteht. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber „seinen“ Schaden (wegen Entgeltfortzahlung) gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen muss. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber auf diesen Ersatzanspruch gegen den Unfallgegner hin! Vielen Arbeitgebern ist das nicht bewusst.

Wird der Geschädigte auf Grund der Gesundheitsverletzung dauerhaft erwerbsunfähig oder tritt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ein, dann hat er gegen den Schädiger und dessen Versicherer grundsätzlich Anspruch auf eine monatlich zu zahlenden Rente oder – in bestimmten Fällen – auf eine einmalige Abfindung.

Insbesondere bei Verletzungen, die zu einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit führen, können auch in Zukunft Folgeschäden auftreten, deren Auswirkungen zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht ansatzweise übersehen werden können. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, bereits heute feststellen zu lassen, dass der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung auch für solche Folgeschäden dem Grunde nach eintrittspflichtig ist.

Oftmals versuchen die Versicherer, solche ungewissen Ansprüche durch Abfindungserklärungen auszuschließen. Bevor Sie eine solche Erklärung unterzeichnen, sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten lassen. Denn Sie laufen Gefahr, wesentliche Ansprüche zu verlieren.

Wenn Sie selbstständig sind, haben Sie selbstverständlich auch einen Anspruch auf Ersatz Ihres Verdienstausfalls, ggf. auch auf Zahlungen einer Erwerbsminderungs- oder -unfähigkeitsrente. Die konkrete Bemessung kann hier erhebliche Schwierigkeiten aufwerfen.

TIPP: Da der Verdienstausfall einerseits in der Regel auf Grund Ihrer Einkommenssteuerbescheide der letzten Jahre berechnet werden kann, Sie andererseits aus steuerlichen Gründen sicherlich bestrebt waren, Ihr Einkommen möglichst gering zu halten, wird Ihr Anwalt einen Weg finden, dieses Dilemma für Sie zufriedenstellend und dennoch rechtlich korrekt zu lösen.

3. Schmerzensgeld

Wegen der aufgrund eines Unfalls erlittenen körperlichen und seelischen Schmerzen hat der Geschädigte Anspruch auf Schmerzensgeld. Wie hoch dies im Einzelfall ist, hängt von den konkreten Umständen des Falles ab. In der Praxis orientiert man sich bei der Bemessung der Höhe von Schmerzensgeldansprüchen an s. g. „Schmerzensgeld-Tabellen“, die auf der Basis der einschlägigen Rechtsprechung zusammengestellt worden sind.

In seltenen Ausnahmefällen – bei gravierenden Verletzungen mit länger dauernden Schmerzen – besteht nicht nur ein Anspruch auf eine einmalige Schmerzensgeldzahlung, sondern auf eine s. g. Schmerzensgeldrente.

4. Haushaltsführungsschaden (früher: Hausfrauenschaden)

Haben sich Ehe- oder Lebenspartner so organisiert, dass einer von beiden oder beide gemeinsam den Haushalt voll führen, während der oder die andere für voll berufstätig ist, so besteht – falls der den Haushalt (mit)führende Partner durch einen Unfall verletzt wird – Anspruch auf Ersatz der Kosten einer entsprechenden Ersatzkraft. Dies gilt sogar dann, wenn eine entsprechende Ersatzkraft tatsächlich nicht angestellt wird oder der verletzte Partner neben seiner Hausarbeit noch einer Teilzeit-Beschäftigung nachgeht.

Die Berechnung erfolgt nach komplizierten Tabellen und Formeln unter Berücksichtigung der Familiengröße, der Art und Dauer der Verletzung usw. und unter Zugrundelegung der aktuellen BAT- bzw. BAT-Ost-Tarife. Hierbei kann es eine Vielzahl von Streitpunkten geben…

5. Sterbekosten, Hinterbliebenenrente

Wird bei einem Unfall eine Person getötet, so haben die Hinterbliebenen gegen den Unfallgegner Anspruch auf Unterhalt, falls der Getötete gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet war (z. B. als Ehemann, Vater etc.) – unabhängig davon, ob die Unterhaltsberechtigten noch oder wieder im Haushalt des Getöteten wohnten oder nicht. Solche Fälle treten insbesondere dann auf, wenn der Ernährer oder die Ernährerin der Familie bei einem Verkehrsunfall zu Tode kommt. Der Ehegatte und die Kinder haben dann regelmäßig Rentenansprüche, die von dem Alter, dem Beruf und dem damit verbundenen Einkommen, den Lebensumständen etc. des Verstorbenen abhängig sind.

Darüber hinaus sind selbstverständlich die Kosten für ein angemessenes Begräbnis seitens des Versicherers zu ersetzen.

Wichtig nach einem Unfall

Holen Sie erst unabhängigen Rat ein! Informieren Sie die Versicherungen erst zwei oder drei Tage nach dem Unfall!

Überlassen Sie die Regulierung des Unfalls nur Ihrem Arzt, Ihrem Rechtsanwalt und Ihrer Werkstatt – in genau dieser Reihenfolge!

Schadenspositionen

  1. Zuzahlungen für Medikamente, medizinische Anwendungen etc.,
  2. Kosten für die Besuche naher Angehöriger (wenn der behandelnde Arzt bescheinigt, dass dies den Heilverlauf fördert!),
  3. kleinere Trinkgelder an Krankenhauspersonal,
  4. die Kosten häuslicher Pflege,
  5. die Kosten für ärztliche Atteste und Gutachten usw.

Schmerzensgeldtabelle

Eine weit verbreitete Schmerzensgeld-Tabelle ist die Beck’sche Schmerzensgeldtabelle. Über diese Tabelle können Sie sich online einen Überblick verschaffen bei

https://beck-online.beck.de/…

Weitere Tabellen sind im Buchhandel erhältlich. Jedoch ist es wenig empfehlenswert, sich als Laie tatsächlich mit diesen Tabellen zu beschäftigen.

Erstens liegt „Ihr Fall“ sowieso ganz anders; zweitens sind die zu Grunde liegenden Urteile teilweise Jahre und Jahrzehnte alt, berücksichtigen also weder die Inflation noch die inzwischen opferfreundlichere Rechtsprechung.

Vor allem aber kommt es drittens gerade beim Schmerzensgeld entscheidend auf eine geschickte Verhandlungsführung mit der Versicherung an; was geschickt ist, ist dabei wiederum von Versicherung zu Versicherung sehr unterschiedlich.

Und schließlich ist viertens auch zu beachten, dass nicht allein die Schwere der Verletzung für die Höhe des Schmerzensgeldes entscheidend ist.

Weitere wichtige Bemessungskriterien sind:

  • die Dauer der Arbeitsunfähigkeit,
  • die Dauer der stationären Behandlung,
  • Art und Umfang sicherer oder befürchteter oder zu erwartender Folgeschäden,
  • in welcher Art und Weise das Leben des Verletzten nach dem Unfall beeinträchtigt ist usw..