Wer zahlt nach einem Verkehrsunfall?

Sowohl Sachschäden als auch Verletzungen sind die regelmäßige Folge von Verkehrsunfällen. Doch wer muss für Ihren Schaden aufkommen bzw. zahlen? Zahlen Sie selbst? Ihr Unfallgegner? Dessen Versicherung? Oder gar Ihre Versicherung?

Angenommen, Sie sind als Kfz-Führer, Fußgänger, Radfahrer usw. in einen Verkehrsunfall verwickelt. Normalerweise bleibt dies nicht ohne Folgen; sowohl Sachschäden als auch Verletzungen sind die regelmäßige Folge solcher Unfälle. Und jetzt wollen Sie wissen: Wer muss für Ihren Schaden aufkommen? Zahlen Sie selbst? Ihr Unfallgegner? Dessen Versicherung? Oder gar Ihre Versicherung?

Die Antwort lautet: Das kommt darauf an. Wenn Sie aus einem Verkehrsunfall, an dem Sie selbst beteiligt sind, einen Schaden erleiden, kommen als Zahlungspflichtige zunächst grundsätzlich in Betracht:

1. Ihr Unfallgegner zahlt

Als Beteiligter eines Verkehrsunfalls können Sie gegen den (oder die) anderen Beteiligten (= Unfallgegner) Anspruch auf Ersatz des Ihnen durch den Verkehrsunfall entstandenen Schadens haben. „Können“ heißt: Der Andere ist Ihnen gegenüber zum Schadensersatz nur in dem Umfang verpflichtet, wie er den Unfall zu vertreten (zu verantworten) hat. Dies führt zu drei Alternativen:

  1. Der Unfallgegner hat den Unfall ganz und gar allein zu vertreten: Dann haben Sie zu 100% Anspruch auf Ersatz Ihres Schadens. In der Regel ist es nur ein anderer. Manchmal sind es aber auch mehrere Andere. Dann wird es kompliziert. Zu kompliziert, um es auf diesen Seiten zu erklären. Meistens ist es jedoch auch dann so, dass Sie dann von jedem Einzelnen alles verlangen können.
  2. Wenn Sie den Unfall ganz allein zu vertreten haben, so müssen Sie nicht nur den Ihnen entstandenen Schaden selbst tragen, sondern auch den Schaden des Anderen. Soweit Sie gegen solche Lebensrisiken versichert sind, müssen Sie sich hierum keine Gedanken machen – mal abgesehen davon, dass Sie Ihren Schadensfreiheitsrabatt zum Teil verlieren. Was bleibt, sind mögliche straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen oder die Gefahr, dass Sie von Ihrem Versicherer in Regress genommen werden.
  3. Oftmals kommt es auch vor, dass beide Beteiligte den Unfall gemeinsam zu vertreten haben (z. B., wenn Ihr Vordermann ohne jeden Anlass scharf bremst und Sie auffahren, weil Sie nicht genug Abstand gehalten haben). Dann haben Sie nur in dem Maße Anspruch auf Schadensersatz, in dem der Andere den Unfall zu vertreten hat.
    Trifft Sie z. B. – wie in diesem Beispiel – eine Mitschuld von 30 %, dann können Sie zwar einerseits 70 % Ihres Schadens ersetzt verlangen, müssen aber andererseits 30 % des Schadens der Gegenseite bezahlen (bzw. Ihre Versicherung muss dies tun). TIPP: Ist die Frage der Mitschuld aus Ihrer Sicht zunächst unklar und wissen Sie deshalb nicht, was zu tun das Beste ist, empfiehlt es sich, nur diese Frage zunächst in einer kostengünstigen s. g. „anwaltlichen Erstberatung“ zu klären.

2. Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners

Wenn „der Andere“ beim Unfall ein Kfz geführt hat, können Sie alle Forderungen, die Sie gegen den Anderen haben (und nur diese Forderungen!), in demselben Umfang auch direkt gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung dieses Kfz geltend machen. Dies – und nur dies – sollten Sie auch unbedingt tun und sich dadurch nervtötende, sinnlose Auseinandersetzungen mit dem Unfallgegner ersparen. (Wo das gegnerische Fahrzeug versichert ist, erfahren Sie über den Zentralruf der Autoversicherer.)

Doch selbst dann, wenn „der Andere“ ein Fußgänger oder Radfahrer ist (und Sie daher von Gesetzes wegen keinen direkten Anspruch auf Schadensersatz gegen dessen Versicherer haben), wird dessen Privat-Haftpflichtversicherung aus Gründen der Vereinfachung den Schaden direkt mit Ihnen abrechnen wollen. Aber müssen tut er es nicht!

3. Ihr Kaskoversicherer

Wenn Sie kaskoversichert sind, spielt die Frage, inwieweit der Andere oder Sie den Unfall zu verschulden hat, für Sie eine nur untergeordnete Rolle (einmal abgesehen von der Frage Ihres Schadensfreiheits-Rabatts). Denn es wird Ihnen gleich sein, von wem Sie Ihr Geld bekommen. Allerdings gibt es Schadenspositionen, die Sie nur aus der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen können, nicht jedoch aus Ihrer eigenen Kaskoversicherung.

4. Ihr Haftpflichtversicherer

Ihre Haftpflichtversicherung ersetzt – aber nur dann, wenn Sie ein (Mit-)Verschulden trifft – ausschließlich die Schäden des Unfallgegners, niemals Ihre eigenen Schäden. Sind Sie als Kfz-Führer in einen Unfall verwickelt, ist hierfür der Kfz-Haftpflichtversicherer zuständig, bei dem das von Ihnen geführte Kfz versichert ist. Sind Sie als Fußgänger, Rad-, Skateboard- oder Rollstuhlfahrer usw. in einen Unfall verwickelt, ist hierfür Ihr Privat-Haftpflichtversicherer zuständig.

5. Ihr Rechtsschutzversicherer

Die Kosten Ihres Rechtsanwalts und eventuelle Prozesskosten übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung. Wenn Sie beim Unfall ein Kfz geführt haben, dessen Halter Sie nicht sind, kann es sein, dass auch der Rechtsschutzversicherer des Halters diese Kosten übernimmt. Übrigens empfiehlt sich für Kfz-Führer grundsätzlich der Abschluss einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung; selbst Rechtsanwälte haben in der Regel eine solche.

6. Sie selbst

Schließlich kann es natürlich auch sein, dass Sie selbst Ihren Schaden zu bezahlen haben, z. B. wenn Sie ganz allein Schuld sind an dem Unfall (oder wenn höhere Gewalt im Spiel war). Wenn Sie dann nicht selbst versichert sind, werden Sie in der Regel nicht nur auf Ihrem eigenen Schaden sitzen bleiben, sondern auch noch den Schaden des Anderen aus eigener Tasche bezahlen müssen.

Sonderfall:
Deutsches Büro Grüne Karte e. V. oder Verkehrsopferhilfe e. V.

Hinweis:
Wenn Sie nicht selbst an einem bestimmten Unfall beteiligt waren, aber gleichwohl einen Schaden aus diesem Unfall davon getragen haben (etwa als Arbeitgeber des Verletzten und arbeitsunfähigen Angestellten, dem Sie nun Lohn fortzahlen müssen), haben Sie trotzdem Anspruch auf Schadensersatz – und zwar gegenüber demjenigen, der den Unfall zu verschulden hat, genauso wie gegenüber dessen Versicherung. Für die Frage „Wer zahlt Ihren Schaden?“ ist es egal, ob Sie an dem Unfall beteiligt waren oder nicht.

Achtung! Beachten Sie stets Ihre Pflicht zur Schadensminderung!

Wichtig nach einem Unfall

Holen Sie erst unabhängigen Rat ein! Informieren Sie die Versicherungen erst zwei oder drei Tage nach dem Unfall!

Überlassen Sie die Regulierung des Unfalls nur Ihrem Arzt, Ihrem Rechtsanwalt und Ihrer Werkstatt – in genau dieser Reihenfolge!

Kosten einer Erstberatung

Die Kosten einer anwaltlichen Erstberatung sind kalkulierbar. Das Besondere an einer anwaltlichen Erstberatung (im Gegensatz zu einer normalen Beratung, die sich auch über mehrere Termine erstrecken kann) ist, dass die hierbei entstehenden Kosten nach oben begrenzt sind (max. 226,10 €). Bis zu diesem Betrag können Rechtsanwälte die Kosten der Beratung frei vereinbaren, d. h. es gibt insofern keine gesetzlichen Regelungen. Deshalb ist es an dieser Stelle leider nicht möglich zu sagen, was Sie generell für eine anwaltliche Beratung zu zahlen haben. Es ist nur möglich, Ihnen die Kosten der Rechtsanwaltskanzlei Klaus Säverin (die für diese Seiten verantwortlich ist) mitzuteilen:

Gebührentabelle

Beratung bis ca. 60 Minuten
für Studenten, Arbeitsuchende etc. (nur mit Beratungshilfeschein *) 15,00 €
für sonstige Ratsuchende 90,00 €
für mittelständische Unternehmen, öffentliche Auftraggeber etc.: 150,00 €

– Falls es im Anschluss an die Beratung zu einer Beauftragung des Rechtsanwalts (Mandatserteilung) kommt, werden die vorstehenden Kosten auf die dann für die außergerichtliche und/oder gerichtliche Vertretung entstehende Vergütung voll angerechnet.
– 19 % Umsatzsteuer sind in den vorgenannten Kosten bereits enthalten.
– Die Vergütung ist bei der Beratung zu zahlen.

* Einen Beratungshilfeschein erhalten Bürger mit keinem oder sehr geringem Einkommen bei dem Amtsgericht ihres Wohnorts. Hier erhalten Sie Näheres zur Beratungshilfe.

Beratungshilfe

Wozu Beratungshilfe? Durch die Beratungshilfe soll es Menschen mit geringem Einkommen ermöglicht werden, sich beraten und außergerichtlich vertreten zu lassen. Die Beratungshilfe ist Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Sie wird für die meisten Rechtsgebiete gewährt. Genaueres teilen das zuständige Amtsgericht Ihres Wohnorts oder jeder Rechtsanwalt mit. Möchte sich jemand in einem gerichtlichen Verfahren vertreten lassen, so kommt Prozesskostenhilfe in Betracht, über die bei den Gerichten und Rechtsanwälten weitere Informationen zu erhalten sind.

Wird die Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt gewährt, so hat der Rechtssuchende dem Rechtsanwalt eine Gebühr von 15 Euro zu zahlen, die dieser allerdings auch erlassen kann. Im Übrigen trägt die Kosten der Beratungshilfe das Land. Eine Vereinbarung über die Vergütung im Bereich der Beratungshilfe wäre nichtig.

Wer erhält Beratungshilfe? Beratungshilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für eine Beratung oder Vertretung erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann und keine anderen zumutbaren Möglichkeiten für eine Hilfe hat. Die beabsichtigte Wahrnehmung seiner Rechte darf nicht mutwillig sein.

Wer gewährt Beratungshilfe? Die Beratungshilfe erteilen die Rechtsanwälte, die, wenn nicht besondere Ausnahmen eingreifen, zur Beratungshilfe verpflichtet sind.

Wie erhält man Beratungshilfe? Erforderlich ist ein Antrag, der mündlich oder schriftlich bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht gestellt werden muss. Welches das für Ihren Wohnort zuständige Amtsgericht ist, können Sie unter www.gerichte.org in Erfahrung bringen. Für einen schriftlichen Antrag ist ein besonderes Formular zu benutzen, das beim Amtsgericht erhältlich ist.

Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vor, stellt das Amtsgericht Ihnen einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl aus.

Zentralruf Autoversicherer

Bei welchem Kfz-Haftpflicht-Versicherer das gegnerische Fahrzeug versichert ist, erfahren Sie beim:

Zentralruf der Autoversicherer
Fon: 0800-2502600 (aus dem Ausland: +49 40 300 330 300)

Eigene Kaskoversicherung

Die gegnerische Haftpflichtversicherung übernimmt z. B. Kosten-Positionen wie die Mietwagenkosten (oder den Nutzungsausfall), die Auslagenpauschale, die Standkosten und sämtliche Personenschäden.

Diese Dinge ersetzt Ihnen die Kaskoversicherung nicht. Aus ihr bekommen Sie nur den eigenen Fahrzeugschaden (Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten), die Abschleppkosten und manchmal auch die Sachverständigenkosten ersetzt. Diese Schäden werden also von der Haftpflicht- und der Kaskoversicherung ersetzt.

Grüne Karte e. V.

Wenn Sie in Deutschland mit einem ausländischen Kfz einen Unfall gehabt haben, müssen Sie sich nicht mit der ausländischen Versicherung auseinandersetzen. Sie können statt dessen Ihre Schäden direkt beim „Deutschen Büro Grüne Karte e. V.“ geltend machen und zwar unter folgender Adresse:

Deutsches Büro Grüne Karte e. V.
Wilhelmstraße 43
10117 Berlin
Fon: 030-20205757
Fax: 030-20206757

Das Grüne-Karte-Büro überträgt dann die Regulierung Ihres Schadens einer deutschen Versicherung, die die Angelegenheit dann stellvertretend für die ausländische Versicherung erledigt.

Verkehrsopferhilfe e. V.

Der Verkehrsopferhilfe e. V. ist ein von den deutschen Kfz-Versicherungen getragener Verein, der Lücken im Versicherungsschutz von Verkehrsopfern schließen soll. Daher ist die Verantwortung dieses Vereins auf ganz bestimmte, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Diese Fälle sind: Unfallverursachung durch ein (1.) nicht versichertes Fahrzeug oder (2.) ein zwar ordnungsgemäß versichertes Fahrzeug, dessen Fahrer jedoch vorsätzlich gehandelt hat, oder (3.) ein flüchtiges, nicht mehr zu ermittelndes Fahrzeug. Seit einiger Zeit ist der Verkehrsopferhilfe e. V. zudem zuständig für Unfälle, die Deutsche im europäischen Ausland erleiden.

All diesen Fällen ist gemein, dass ein Versicherungsschutz nicht besteht oder aber nicht zu ermitteln ist. In all diesen Fällen hat das Unfallopfer einen gesetzlichen Anspruch gegen den Verkehrsopferhilfe e. V.. Ansprüche sind in solchen Fällen anzumelden bei dem

Verkehrsopferhilfe e. V.
Wilhelmstraße 43
10117 Berlin
Fon: 030-20205858
Fax: 030-20205722

Schadensminderung

1. Beachten Sie bitte auch stets Ihre Pflicht zur Schadensminderung. Der Grundsatz der Schadensminderungspflicht besagt, dass ein Geschädigter verpflichtet ist, seinen Schaden in vernünftigen Grenzen zu halten. Kosten, die hätten vermieden oder geringer gehalten werden können, müssen vom Unfallverursacher in der Regel nicht ersetzt werden.

2. Das heißt aber nicht, dass Sie besonders sparsam oder knauserig sein müssen. Ersetzt werden grundsätzlich die Kosten, die auch ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch aufgewendet hätte. Was „vernünftig“ ist, beurteilt sich aus der Sicht eines objektiven Dritten (manchmal wird dies leider am Ende der Richter sein – und Beamte sind oft Geizkragen).