Ersatz der Sachverständigenkosten

Die für die Ermittlung des Unfallschadens durch einen Sachverständigen entstehenden Kosten sind genauso zu ersetzen wie der Schaden selbst.

Den Sachverständigen können Sie selbst auswählen. Überlassen Sie die Auswahl des Sachverständigen niemals dem gegnerischen Versicherer! Selbst dann, wenn dieser schon einen eigenen Sachverständigen den Schaden hat schätzen lassen, haben Sie ein Recht auf Ihren eigenen Gutachter.

Beauftragen Sie den Sachverständigen möglichst schnell, da viele Versicherer eigene Sachverständige beschäftigen und alles versuchen, das Fahrzeug durch diese Sachverständigen besichtigen zu lassen.

Es kann dann vorkommen, dass diese „versicherungseigenen“ Sachverständigen zu einer geringeren Schätzung des Schadens gelangen als freie Sachverständige, wodurch Ihnen unter dem Strich eine schlechtere Reparatur abverlangt werden würde. Seien Sie auch gegenüber einer „gut gemeinten“ Empfehlung des Versicherers misstrauisch. Es könnte sein, dass Sie bares Geld verschenken.

Sachverständigen hinzuziehen?

Einen Sachverständigen sollten Sie unbedingt beauftragen. Wozu?

  1. Ein Sachverständiger wird alle Fragen, die sich um’s Geld drehen, zuverlässig und in Ihrem Sinne beantworten. An Ihrem Gutachten kommt die Gegenseite nicht mehr vorbei! Ihr Sachverständiger schätzt die Reparaturkosten und/oder den Wiederbeschaffungswert, also auch Restwert und Zeitwert, sowie die eventuelle Wertminderung, den Nutzungsausfallersatz usw.. Er liefert zuverlässig Auskunft über alle Fragen, über die sich der gegnerische Versicherer sonst ewig mit Ihnen streiten würde.
  2. Wenn Sie Ihre Schäden von einem Sachverständigen schätzen lassen, haben Sie die Möglichkeit, Ihren gesamten Schaden auf der Basis des Gutachtens abzurechnen. Dies bedeutet z. B., dass Sie die geschätzten Reparaturkosten auch dann ersetzt verlangen können, wenn Sie das Fahrzeug gar nicht reparieren lassen. Auch die Höhe des Nutzungsausfallersatzes berechnet sich dann danach, welche Reparaturdauer der Sachverständige geschätzt hat, nicht danach, ob oder wie lange das Fahrzeug tatsächlich in der Werkstatt war.

VORSICHT! Beachten Sie aber die 800-€-Grenze! Die Sachverständigenkosten werden Ihnen nur dann ersetzt, wenn der Sachschaden höher als ca. 800 € ist. In Bayern soll diese Grenze übrigens nur bei 500 € liegen.

Wenn der Sachschaden niedriger als 800 € ist, bleiben Sie auf den Sachverständigenkosten meistens sitzen! Bei Bagatellschäden (oder wenn Sie im Zweifel sind) empfiehlt es sich daher, statt eines Gutachtens den Kostenvoranschlag einer Kfz-Fachwerkstatt einzuholen.

Die Kosten für einen Kostenvoranschlag werden Ihnen auf jeden Fall ersetzt – selbst dann, wenn Sie sich auf Grund des günstigen Kostenvoranschlags dazu entscheiden, doch noch einen Gutachter zu beauftragen.

Wichtig nach einem Unfall

Holen Sie erst unabhängigen Rat ein! Informieren Sie die Versicherungen erst zwei oder drei Tage nach dem Unfall!

Überlassen Sie die Regulierung des Unfalls nur Ihrem Arzt, Ihrem Rechtsanwalt und Ihrer Werkstatt – in genau dieser Reihenfolge!