Nutzungsausfall-Entschädigung statt Mietwagen

Wird bei einem Unfall ein Fahrzeug in der Weise beschädigt, dass der Geschädigte es für eine bestimmte Zeit nicht nutzen kann, obwohl er es gerne nutzen würde und auch nutzen könnte (Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit), so hat der Geschädigte einen Anspruch auf eine Nutzungsausfall-Entschädigung – und zwar für die (geschätzte oder tatsächliche) Dauer der Reparatur bzw. Dauer der Wiederbeschaffung.

Auf Deutsch: Sie sollen dafür entschädigt werden, dass Sie zu Fuß laufen oder mit der Straßenbahn fahren müssen, aber eigentlich nicht wollen. Die Höhe des Nutzungsausfalls wird in der Praxis durch entsprechende Tabellen ermittelt, in denen die einzelnen Fahrzeug-Typen in Klassen eingestuft sind.

Sofern Sie eine Entschädigung für den Nutzungsausfall geltend machen wollen, müssen Sie den Nachweis erbringen, dass das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde. Bzw., sie müssen den Nachweis erbringen, dass Sie sich tatsächlich ein Ersatzfahrzeug angeschafft haben, z. B. durch Vorlage des Fahrzeugscheins.

Tipp:
Die Zeit, für die Sie Nutzungsausfall verlangen können, ist nicht allein die Zeit, in der das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde. In der Regel kommt ein Zuschlag für Ihre Überlegungszeit hinzu.

Wichtig nach einem Unfall

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Überlassen Sie die Regulierung des Unfalls nur Ihrem Arzt, Ihrem Rechtsanwalt und Ihrer Werkstatt – in genau dieser Reihenfolge!

Fahrzeugklasse

Bei der Bemessung der Entschädigung für den Nutzungsausfall orientieren sich die Gerichte an der sog. Sanden/Danner/Küpperbusch-Tabelle, in der alle gängigen Fahrzeuge berücksichtigt und, je nach Fahrzeugtyp, Ausstattung, Leistung und sonstigen Merkmalen, in verschiedenen Gruppen zusammengefasst werden. Die Gruppen reichen bei Pkw von Gruppe A (zurzeit 23,00 EUR/Tag) bis Gruppe L (derzeit 175,00 EUR/Tag). Für Motorroller und Motorräder beträgt die Entschädigung zwischen 10,00 und 66,00 EUR/Tag. Bei Fahrrädern beträgt die Nutzungsausfallentschädigung um die 10 EUR.

In welche Gruppe ein Fahrzeug einzuordnen ist, ergibt sich in der Regel aus dem Schadensgutachten. Existiert ein solches nicht, können hierüber auch auf das Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwälte Auskunft erteilen.

Überlegungszeit

Wurde Ihr Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt, brauchen Sie natürlich eine gewisse Zeit, bis Sie sich entscheiden, was Sie tun. Zunächst müssen Sie vielleicht ein Gutachten einholen, anhand dessen sich feststellen lässt, ob ein Totalschaden vorliegt oder nicht.

Liegt ein Totalschaden vor, können Sie Ihr Fahrzeug unter gewissen Umständen doch reparieren lassen. Auch darüber müssen Sie wieder nachdenken. Vielleicht entschließen Sie sich auch, die Fahrzeugreste zu verschrotten oder zu verkaufen – wieder eine ganz schwere Entscheidung.

Sie sind nicht verpflichtet, schnell zu schießen. Sie haben Anspruch darauf, sich die Sache gut zu überlegen. Und das kann durchaus schon mal eine Woche dauern, vielleicht sogar 10 Tage. Und während dieser Zeit passiert mit Ihrem beschädigten Fahrzeug gar nichts. Und Sie können es nicht nutzen – haben also Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.