Alkohol, Drogen im Bußgeldverfahren

In Zusammenhang mit Verkehrsunfällen haben Blut- und Atemalkohol sowie Drogen keine bußgeldrechtliche Bedeutung. Denn das Fahren „unter Alkohol“ wird, wenn dadurch ein Verkehrsunfall verursacht wurde, grundsätzlich vom Strafrichter geahndet, hat also eine strafrechtliche Bedeutung.

Eine (seltene) Ausnahme gilt nur dann, wenn sicher ist, dass der Verkehrsunfall nicht auf den Alkohol zurückzuführen ist (z. B. wenn dem betrunkenen Fahrer, der ordnungsgemäß an einer roten Ampel wartet, von hinten jemand auffährt). Dann braucht sich der alkoholisierte Unfallbeteiligte tatsächlich nur vor der Bußgeldbehörde zu verantworten.

BAK-Grenzwerte

Für das Bußgeldverfahren von Bedeutung sind folgende Grenzwerte:

  • Bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 0,5 ‰ bzw. einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von weniger als 0,25 mg/l hat man bußgeldrechtlich nichts zu befürchten. (Allerdings strafrechtlich könnte eine BAK von mehr als 0,3 ‰ dann verhängnisvoll werden, wenn Anzeichen für eine Fahruntüchtigkeit vorliegen.)
  • Bei einer BAK ab 0,5 ‰ bis unter 1,1 ‰ bzw. bei einer AAK ab 0,25 mg/l muss man mit Bußgeld, Fahrverbot und 2 Punkten rechnen, wenn ansonsten keine Anzeichen für eine Fahruntüchtigkeit vorliegen (sonst Strafbarkeit!), und zwar: Bußgeld beim ersten Mal 500 €, beim zweiten Mal 1.000 €, beim dritten Mal 1.500 €; Fahrverbot beim ersten Mal 1 Monat, danach stets 3 Monate. Ab dem zweiten Mal wird außerdem eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) fällig.
  • Bei einer BAK ab 1,1 ‰ kommt kein Bußgeldverfahren mehr in Betracht; dann wird in jedem Fall ein Strafverfahren eingeleitet werden.

Welche Grenzwerte im strafrechtlichen Sinne von Bedeutung sind, sehen Sie unter Alkohol und Drogen.

Anmerkung:
BAK und AAK stehen in Bußgeldsachen gleichberechtigt nebeneinander beim Nachweis des im Körper befindlichen Alkohols. Anders ist dies in Strafsachen. Dort zählt nur die BAK. Auch wenn BAK (in ‰) und AAK (in mg/l) im Prinzip im Verhältnis von 2:1 zueinander stehen, findet in Strafsachen keine Umrechnung des einen in den anderen Wert statt. D. h., dass eine gemessene AAK in Strafsachen in der Regel ohne Bedeutung ist.

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