Punkte im Fahreignungsregister

Sobald eine Ordnungswidrigkeit eine „bestimmte Qualität“ erreicht hat und sobald der erlassene Bußgeldbescheid (oder ein Urteil) rechtskräftig geworden ist, werden im Fahreignungsregister (früher: Verkehrszentralregister) in Flensburg 1 bis 3 Punkte eingetragen. Im Einzelnen:

Bei Erreichen bestimmter Punktegrenzen bekommt der Betroffene dann „Post“ von der Fahrerlaubnisbehörde.

Entzug der Fahrerlaubnis

Sobald 8 Punkte erreicht werden, wird die Fahrerlaubnis entzogen! Aber: Werden 6 Punkte so schnell erreicht oder überschritten, dass man zuvor beim Erreichen von 4 Punkten nicht von der Fahrerlaubnis-Behörde ermahnt werden konnte, so wird man auf 5 Punkte gesetzt. Werden 8 Punkte so schnell erreicht oder überschritten, dass man zuvor beim Erreichen von 6 Punkten nicht aufgefordert werden konnte, an einem Fahreignungsseminar teilzunehmen, wird man auf 7 Punkte gesetzt.

Hinweis: Im Fahreignungsregister werden nicht nur Punkte eingetragen, sondern sämtliche Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld von 60 € und mehr und/oder einem Fahrverbot geahndet wurden. Ferner werden alle Straftaten eingetragen, die im Straßenverkehr begangen wurden. Auch die vorläufige und endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperrzeit werden vermerkt.

Wichtig nach einem Unfall

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Fahrerlaubnisentzug

Die Verkehrsstraftaten in diesem Sinne sind z. B.:

• § 315c StGB: Gefährdung des Straßenverkehrs
• § 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr
• § 142 StGB: Unfallflucht (wenn zuvor Personen verletzt oder Sachen von bedeutendem Wert beschädigt wurden)
• § 323a StGB: Vollrausch (wenn im Vollrausch eine der vorgenannten Taten begangen wurde)

Fahrverbot

2 Punkte gibt es zum Beispiel bei:

• Überschreiten der 0,5-‰-Grenze (bzw. 0,25-mg/l-Grenze bei Atemalkohol-Messung)
• Einnahme von Drogen (ohne Grenzwert nach unten!)
• mehr als 50 km/h außerorts oder 40 km/h innerorts zu schnell gefahren
• nach mehr als 1 Sekunde bei „Rot“ gefahren (bei weniger als 1 Sekunde 3 Punkte)
• Abstand nicht eingehalten (weniger als 2/10 des halben Tachowerts bei mehr als 80 km/h oder weniger als 3/10 des halben Tachowert bei mehr als 130 km/h)
• Fußgänger an Fußgängerüberweg missachtet
• auf Autobahn rückwärts gefahren

Ohne Fahrerlaubnisentzug

Verkehrsstraftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis sind z. B.:

• § 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Fahren ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots• § 22 StVG: Kennzeichenmissbrauch
• § 6 PflVG (Pflichtversicherungs-Gesetz): Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs eines nichtversicherten Kfz

Sonst. Ordnungswidrigkeiten

1 Punkt gibt es zum Beispiel bei:

• inner- oder außerorts mehr als 25 km/h zu schnell gefahren
• bei Sicht von weniger als 50 m oder bei Glatteis oder Schnee nicht so gefahren, dass Gefährdung eines anderen ausgeschlossen ist
• an Gefahrenstelle, Kreuzung, Bahnübergängen etc. mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren
• Abstand nicht eingehalten (weniger als 3/10 des halben Tachowerts bei mehr als 80 km/h oder weniger als 4/10 des halben Tachowert bei mehr als 130 km/h)
• außerorts rechts überholt
• Vorfahrt missachtet
• bei schlechter Sicht am Tage ohne Licht gefahren
• bis zu 1 Sekunde nach Wechsel auf „Rot“ gefahren (bei mehr als 1 Sekunde 4 Punkte)
• Nichtbeachten des Zeichens eines Polizeibeamten
• Überschreiten der zulässigen Achslast eines Kfz oder Anhängers
• Abstand nicht eingehalten (weniger als 4/10 des halben Tachowerts bei mehr als 80 km/h oder weniger als 5/10 des halben Tachowert bei mehr als 130 km/h)
• beim Ausscheren zum Überholen nachfolgenden Verkehr gefährdet
• beim Abbiegen bevorrechtigten Fußgänger missachtet
• an Haltestellen nicht mit Schrittgeschwindigkeit an Omnibus oder Straßenbahn vorbei gefahren
• Überschreiten des „TÜV-Termins“ um mehr als 8 Monate

Fahrerlaubnisbehörde

In § 4 Abs. 5 StVG heißt es:

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben::

1. Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;

2. ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;

3. ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.

Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. […]

Fahreignungsseminar

§ 4 Abs. 8 StVG: „Mit dem Fahreignungsseminar soll erreicht werden, dass die Teilnehmer sicherheitsrelevante Mängel in ihrem Verkehrsverhalten und insbesondere in ihrem Fahrverhalten erkennen und abbauen. Hierzu sollen die Teilnehmer durch die Vermittlung von Kenntnissen zum Straßenverkehrsrecht, zu Gefahrenpotenzialen und zu verkehrssicherem Verhalten im Straßenverkehr, durch Analyse und Korrektur verkehrssicherheitsgefährdender Verhaltensweisen sowie durch Aufzeigen der Bedingungen und Zusammenhänge des regelwidrigen Verkehrsverhaltens veranlasst werden.“

Durch die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar kann man sich einen Punkterabatt erkaufen. Legt man innerhalb von 3 Monaten nach dem Fahreignungsseminar die Teilnahmebescheinigung der Fahrerlaubnisbehörde vor, so wird, solange nicht mehr als 5 Punkte eingetragen waren, 1 Punkt gelöscht.