Ersatz der Umsatzsteuer

Auch die – auf fast alle Schadenspositionen entfallende – Umsatzsteuer (bzw. „Mehrwertsteuer“) ist grundsätzlich erstattungsfähig.

Eine Ausnahme gilt nur für Personen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (z. B. Selbstständige), soweit Schadenspositionen betroffen sind, die vorsteuerabzugsfähig sind (z. B. Reparaturkosten für das Betriebsfahrzeug, nicht jedoch für das Privatfahrzeug!). Dann können lediglich die reinen Netto-Kosten als Schadensersatz beansprucht werden.

Eine weitere Ausnahme: Umsatzsteuer wird nur in der Höhe ersetzt, in der sie tatsächlich im Zuge der Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung gezahlt worden ist. Dies bedeutet, dass man bei Vorlage eines Kostenvoranschlags für die Reparatur des kaputten Fahrrads oder bei Vorlage der alten Rechnung der vor zwei Jahren angeschafften und nunmehr zerstörten Brille nur die darin genannten Netto-Beträge (also ohne Umsatzsteuer) ersetzt verlangen kann.

Dasselbe gilt, wenn man seinen Kfz-Schaden auf der Basis des eingeholten Gutachtens (und nicht auf der Basis einer Reparaturrechnung) abrechnen möchte. Will man außerdem auch die Umsatzsteuer bekommen, muss man das Fahrrad oder sein Auto tatsächlich reparieren lassen bzw. sich wirklich eine neue Brille anschaffen und die Rechnung vorlegen. Nur dann bekommt man auch die gezahlte Umsatzsteuer erstattet.