Erstattung der Kfz-Reparaturkosten

Grundsätzlich haben Sie nach einem Verkehrsunfall Anspruch auf eine Erstattung der für das beschädigte Kraftfahrzeug notwendigen Reparaturkosten. Diese Reparaturkosten können Sie wahlweise auf zwei verschiedene Arten ermitteln:

Reparaturrechnung

Entweder lassen Sie ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren. Dann können Sie den Ersatz der Ihnen entstandenen Reparaturkosten verlangen. Die zu erstattenden Kosten ergeben sich aus der Reparaturrechnung. Auf folgende Punkte müssen Sie dabei unbedingt achten:

  1. Reparaturwahrheit
  2. Schadensminderungspflicht
  3. 130%-Grenze für Reparaturkosten
  4. „Abzug neu für alt“ der Versicherung
  5. Wechselrecht

Sachverständigengutachten

Oder Sie rechnen Ihren Schaden auf s. g. „Gutachtenbasis“ ab. Das heißt, Sie lassen sich den entstandenen Reparaturschaden durch einen Sachverständigen ermitteln. Dann können Sie den sich aus dem Gutachten ergebenden Reparaturschaden geltend machen.

Wenn Sie auf Gutachtenbasis abrechnen, steht es Ihnen frei, eine Reparatur vollständig bleiben zu lassen oder zu einem günstigeren Preis als zu dem durch das Gutachten festgestellten Betrag vornehmen zu lassen. Gerade Letzteres wird oft möglich sein, da Sachverständige in der Regel höhere Reparaturkosten ermitteln als in „Ihrer Werkstatt um die Ecke“ anfallen würden.

ABER VORSICHT! Wenn Sie auf Gutachtenbasis abrechnen, übersenden Sie der Versicherung niemals die Reparaturrechnung! Warum?

HINWEIS:
Wenn Sie Ihren Fahrzeugschaden auf Gutachtenbasis abrechnen wollen, sind 2 wichtige Besonderheiten unbedingt zu beachten.

  1. Überlassen Sie die Auswahl des Gutachters niemals der Versicherung.
  2. Bei Bagatellschäden unter 800 € sollten Sie einen Gutachter nicht beauftragen.

WEITERER HINWEIS:
Unter bestimmten Umständen haben Sie statt der Reparaturkosten nur Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs.

Wichtig nach einem Unfall

Holen Sie erst unabhängigen Rat ein! Informieren Sie die Versicherungen erst zwei oder drei Tage nach dem Unfall!

Überlassen Sie die Regulierung des Unfalls nur Ihrem Arzt, Ihrem Rechtsanwalt und Ihrer Werkstatt – in genau dieser Reihenfolge!

Reparaturwahrheit

Achten Sie darauf, dass in der Reparaturrechnung nur die Arbeiten aufgeführt sind, die mit dem Schaden zusammenhängen!

Schadensminderungspflicht

Beachten Sie auch, dass Sie nur wirtschaftlich sinnvolle Kosten ersetzt verlangen können! (So werden Ihnen z. B. die Kosten einer Volllackierung nicht ersetzt, wenn auch eine Teillackierung ausreichend und möglich gewesen wäre.)

130 %-Grenze

Der gegnerische Versicherer ersetzt die Reparaturkosten nur dann, wenn sie nicht um mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Unfalls liegen. Wenn die Reparaturkosten diese Grenze übersteigen, liegt ein sogenannter „wirtschaftlicher Totalschaden“ vor, d. h. eine Reparatur ist wirtschaftlich sinnlos. Der Versicherer ersetzen Ihnen dann nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (ggf. abzüglich des Restwerts).

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs ist der Marktwert des Fahrzeugs unmittelbar vor dem Unfall, also der Geldbetrag, den Sie für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug aufwenden müssten. Der Restwert (der Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall) ist für die Frage, welchen Wiederbeschaffungswert das Fahrzeug hat, ohne Belang.

Der Restwert ist aber wichtig für die Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwands. Der Wiederbeschaffungsaufwand ist die Differenz aus dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des Fahrzeugs. Der Wiederbeschaffungswert ist also der Betrag, den Sie unter dem Strich aufwenden müssen, um das beschädigte Fahrzeug gegen ein unbeschädigt-gleichwertiges zu ersetzen.

„Abzug neu für alt“

Von den Reparaturkosten darf die Versicherung einen „Abzug neu für alt“ machen, wenn durch den Einbau neuer Teile in Ihr Fahrzeug eine Wertverbesserung am Kfz eintritt.

Wird z. B. bei dem Unfall der Motor beschädigt und muss infolgedessen ein neuer Motor eingebaut werden, wird dies zu einer Wertsteigerung führen, die Ihren Schadensersatzanspruch mindert. Dieser „Abzug neu für alt“ ist im Einzelfall sehr kompliziert; oft werden hier (absichtlich?) Fehler gemacht. Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt!

Wechselrecht

Lassen Sie den Schaden erst durch einen Gutachter schätzen und fallen dann die Reparaturkosten höher aus, muss die Versicherung die höheren Reparaturkosten zahlen.

Höhere Reparaturkosten

Das Gutachten gelangt meistens zu höheren Reparaturkosten, weil der Sachverständige nicht vom billigsten Anbieter am Ort ausgeht. So wird ein freier Sachverständiger seinem Gutachten z. B. stets die Reparatur-Lohnkosten der örtlichen Vertragswerkstätten zugrunde legen. Stundenverrechnungssatz?

Manche Gutachter, die von den Versicherungen beauftragt werden, legen ihren Gutachten gerne die niedrigeren Lohnkosten freier Werkstätten zugrunde und gelangen so zu wesentliche niedrigeren Reparaturkosten. Dies dürfen Sie sich nicht gefallen lassen. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Lohnkosten einer Vertragswerkstatt. (Dies ist übrigens ein weiterer Grund dafür, niemals den von der Versicherung vorgeschlagenen Gutachter zu akzeptieren.)

Stundenverrechnungssatz

Die Stundenverrechnungssätze (Lohnkosten) betragen für Mechanikerarbeiten ca. 100 €/h und für Lackierarbeiten ca. 120 €/h. Weniger sollten Sie nicht akzeptieren. Lassen Sie sich also von der gegnerischen Versicherung nicht über den Tisch ziehen, wenn diese auf niedrigere Stundenverrechnungssätze anderer Werkstätten verweist! Wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, müssen Sie sich über diese Fragen keine Gedanken machen.

Reparaturrechnung

Sie haben grundsätzlich die Wahl, die tatsächlichen Reparaturkosten (durch Vorlage der Reparaturrechnung) oder die fiktiven Reparaturkosten (durch Vorlage eines Gutachtens) abzurechnen. Daher hat die gegnerische Haftpflichtversicherung keinen Anspruch auf Überlassung der Reparaturkostenrechnung!

Dennoch verlangen die Versicherungen immer wieder gerne die Vorlage der Rechnung, weil Sie mit der Rechnung nachweisen wollen und auch können, dass die Reparatur billiger war als der Gutachter geschätzt hat. Fallen Sie auf diesen „Trick“ nicht herein! Wenn Sie auf Gutachtenbasis abrechnen, hat die Versicherung keinen Anspruch auf Vorlage der Rechnung!

Auswahl des Gutachters

Den Sachverständigen können Sie selbst auswählen. Überlassen Sie die Auswahl des Sachverständigen niemals der Versicherung! Beauftragen Sie den Sachverständigen möglichst schnell, da viele Versicherungen eigene Sachverständige beschäftigen und alles versuchen, das Fahrzeug durch diese besichtigen zu lassen. Falls diese „versicherungseigenen“ Sachverständigen zu einer geringeren Schätzung des Schadens gelangen als freie Sachverständige, wird Ihnen unter dem Strich eine schlechtere Reparatur abverlangt.

Bagatellschäden

Die Gutachter-Kosten selbst werden Ihnen nur dann ersetzt, wenn der Sachschaden höher als etwa 800 € ist. Ist der Sachschaden niedriger, können Sie auf den Gutachterkosten sitzen bleiben!

Bei Bagatellschäden empfiehlt es sich daher, statt eines Gutachtens den Kostenvoranschlag einer Kfz-Fachwerkstatt einzuholen. Die Kosten für einen Kostenvoranschlag werden Ihnen genauso wie die Kosten eines Gutachtens ersetzt. Im Zweifel sollten Sie vorher anwaltlichen Rat einholen.