Unfall-und-was-nun

Abschleppkosten und Standkosten

Die infolge eines Verkehrsunfalls entstehenden Bergungs- bzw. Abschleppkosten sind genauso zu erstatten wie der Schaden selbst.

Achten Sie aber hier – wie sonst auch – auf Ihre Verpflichtung zur Schadensminderung. Lassen Sie das Fahrzeug also nicht quer durch die ganze Republik schleppen, nur weil Sie in Hinterpforzheim einen Schwager mit Kfz-Werkstatt haben, dem Sie einen Gefallen tun wollen. Und das schon gar nicht, wenn das Fahrzeug noch fahrtauglich und verkehrssicher ist. Wie immer gilt: Der Aufwand muss aus der Sicht eines verständigen Dritten sinnvoll und wirtschaftlich sein. In der Regel ist nur der Transport zur nächstgelegenen Werkstatt wirtschaftlich, es sei denn, eine weiter entfernte Werkstatt arbeitet preisgünstiger.

Der Grundsatz der Schadensminderungspflicht besagt, dass ein Geschädigter verpflichtet ist, seinen Schaden in vernünftigen Grenzen zu halten. Kosten, die hätten vermieden oder geringer gehalten werden können, müssen vom Unfallverursacher in der Regel nicht ersetzt werden.

Das heißt aber nicht, dass Sie besonders sparsam oder knauserig sein müssen. Ersetzt werden grundsätzlich die Kosten, die auch ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch aufgewendet hätte. Was „vernünftig“ ist, beurteilt sich aus der Sicht eines objektiven Dritten. Manchmal ist dies am Ende der Richter.

Standkosten für den Unfallwagen

Wurde Ihr Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt, benötigen Sie natürlich eine gewisse Zeit, bis Sie sich entscheiden, was Sie tun. Zunächst müssen Sie vielleicht ein Gutachten einholen, anhand dessen sich feststellen lässt, ob ein Totalschaden vorliegt oder nicht. Liegt ein Totalschaden vor, können Sie Ihr Fahrzeug unter gewissen Umständen doch reparieren lassen. Auch darüber müssen Sie wieder nachdenken. Vielleicht entschließen Sie sich auch, die Fahrzeugreste zu verschrotten oder zu verkaufen – wieder eine ganz schwere Entscheidung.

Wenn während dieser Zeit Ihr Wagen beispielsweise auf dem Gelände einer Werkstatt oder eines Abschleppdienstes steht, müssen Sie für den Platz, den Ihr Wagen dort wegnimmt, täglich eine Pauschale zahlen. Vielleicht schließen Sie ja auch mit einem Bekannten einen Kurz-Mietvertrag über dessen Garage ab?

All diese Kosten gehören zu dem zu ersetzenden Schaden und werden für die Zeit ersetzt, die notwendig war, sich Gedanken zu machen, ein Gutachten einzuholen, sich wieder Gedanken zu machen und anschließend den Wagen entweder in eine Werkstatt zu schaffen oder zu veräußern oder zu verschrotten. Das alles kann durchaus schon mal eine Woche dauern, vielleicht sogar 10 Tage. Und weshalb sollten Sie die dafür anfallenden Kosten in Höhe von 10 x 20 € tragen?

Entsorgungskosten nach Totalschaden

Wenn Ihr Fahrzeug nach dem Unfall nur noch Schrott ist und auch keinen Restwert mehr hat (Totalschaden), werden Sie für die Verschrottung bzw. Entsorgung zwischen 100 und 400 € aufbringen müssen, was aber nicht tragisch ist, denn auch diese Kosten werden vom gegnerischen Versicherer ersetzt (allerdings nur gegen Nachweis).