Unfall-und-was-nun

Sonstige Schadensersatzansprüche

Ersatz einer Unkostenpauschale

Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf Ersatz einer Unkostenpauschale in Höhe von (je nach Versicherer und Region) 20 bis 30 €. (Die Gerichte in Berlin sprechen grundsätzlich nur ein Unkostenpauschale in Höhe von 20 € zu.)

Hierdurch sollen Ihre Porto- und Telefonkosten o. ä. abgedeckt werden – unabhängig davon, ob Sie tatsächlich in dieser Höhe entstandenen sind. Wenn Ihnen höhere Kosten entstanden sind, müssen Sie sie jedoch z. B. durch Quittungen konkret nachweisen.

Ersatz der Umsatzsteuer

Auch die – auf fast alle Schadenspositionen entfallende – Umsatzsteuer (bzw. „Mehrwertsteuer“) ist grundsätzlich erstattungsfähig.

Eine Ausnahme gilt nur für Personen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (z. B. Selbstständige), soweit Schadenspositionen betroffen sind, die vorsteuerabzugsfähig sind (z. B. Reparaturkosten für das Betriebsfahrzeug, nicht jedoch für das Privatfahrzeug!). Dann können lediglich die reinen Netto-Kosten als Schadensersatz beansprucht werden.

Eine weitere Ausnahme: Umsatzsteuer wird nur in der Höhe ersetzt, in der sie tatsächlich im Zuge der Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung gezahlt worden ist. Dies bedeutet, dass man bei Vorlage eines Kostenvoranschlags für die Reparatur des kaputten Fahrrads oder bei Vorlage der alten Rechnung der vor zwei Jahren angeschafften und nunmehr zerstörten Brille nur die darin genannten Netto-Beträge (also ohne Umsatzsteuer) ersetzt verlangen kann.

Dasselbe gilt, wenn man seinen Kfz-Schaden auf der Basis des eingeholten Gutachtens (und nicht auf der Basis einer Reparaturrechnung) abrechnen möchte. Will man außerdem auch die Umsatzsteuer bekommen, muss man das Fahrrad oder sein Auto tatsächlich reparieren lassen bzw. sich wirklich eine neue Brille anschaffen und die Rechnung vorlegen. Nur dann bekommt man auch die gezahlte Umsatzsteuer erstattet.

Keine Schadenspositionen vergessen!

Zum Beispiel:

  • Prüfen Sie, ob Bekleidung zerstört oder verschmutzt wurde, ob im Pkw liegende Gegenstände beschädigt wurden, ob Ihre Brille und Ihre Uhr heil geblieben sind etc..
  • Haben Sie die Reparaturkosten verauslagt und dafür Ihr Konto überzogen? Auch die Überziehungszinsen gehören zum Schadensersatz
  • Wenn Sie Ihr Kleinkind nicht allein zu Hause lassen können oder wollen und trotzdem Ihren unfallbeschädigten Pkw zur Werkstatt bringen oder andere mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden Erledigungen vornehmen müssen, dann können Sie Ersatz der Babysitterkosten verlangen. Und nichts spricht dagegen, eine Nichte oder eine Arbeitskollegin für 15 €/h zum Babysitten anzustellen.
  • Wurden Ihr Kaskoversicherungs-Schadensfreiheits-Rabatt heruntergesetzt? Die daraus folgenden Mehrkosten sind vom Unfallgegner zu dem Anteil zu ersetzen wie er zum Ersatz auch des übrigen Schadens verpflichtet ist.

Regress der Haftpflichtversicherung

Der Kfz-Führer, der seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt (sog. Obliegenheiten), kann von seiner Haftpflichtversicherung in Regress genommen werden.

„Regress“ bedeutet: Die Versicherung zahlt zwar Schadensersatz an den geschädigten Unfallgegner, holt sich das Gezahlte aber von dem Kfz-Führer wieder zurück.

Typische Pflicht- bzw. Obliegenheitsverletzungen, die sehr häufig zu einem solchen Regress führen, sind:

  • alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit und
  • Unfallflucht

Der Regress der Haftpflichtversicherung ist bei Verletzung einer Obliegenheit auf maximal 5.000 € begrenzt. Nach Ansicht einiger Gerichte soll es statthaft sein, diesen Maximalbetrag zwei Mal zu fordern, wenn zwei Obliegenheiten gleichzeitig verletzt wurden, z. B. bei einem Verkehrsunfall auf Grund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit mit anschließender Flucht des Unfallverursachers vom Unfallort.