Unfall-und-was-nun

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Unfallflucht

Unfallflucht (oder Fahrerflucht) ist eine Straftat und wird relativ hart bestraft. Es drohen nicht nur empfindliche Geldstrafen, sondern auch immer der Entzug der Fahrerlaubnis (wenigstens 6 Monate) und der Verlust des Haftpflicht-Versicherungsschutzes.

Die Unfallflucht heißt juristisch korrekt „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ und findet sich in § 142 StGB. Sie gilt für alle Verkehrsteilnehmer, also auch für Fahrradfahrer, Fußgänger usw..

Tipp: Ein Verkehrsteilnehmer, der mit dem Vorwurf der Unfallflucht konfrontiert wird, sollte sich deshalb immer anwaltlichen Beistand suchen. Vor allem der mögliche Verlust des eigenen Versicherungsschutzes ist eine tückische und böse Falle, in die man nicht fallen muss. Und auch in strafrechtlicher Hinsicht ist es gerade bei diesem Delikt von entscheidender Bedeutung, wie man sich gegenüber der Polizei äußert. Sparen Sie gerade bei Unfallflucht nicht an der falschen Stelle!

Am Unfallort

Für diejenigen, die keinem Anwalt niemals trauen oder denen eine 3.000-€-Geldstrafe lieber ist als ein 500-€-Anwaltshonorar, hier ein paar Hinweise:

  • Grundsätzlich müssen Sie erst mal am Unfallort bleiben, bis Ihre Personalien und die Tatsache Ihrer Unfallbeteiligung (nicht Ihrer Schuld!) festgestellt sind, und zwar entweder von der Polizei oder dem Unfallbeteiligten. Wenn der Unfallbeteiligte anwesend ist, sind sie also nicht verpflichtet, das Kommen der Polizei abzuwarten.
  • Falls niemand da ist, der diese Feststellungen treffen kann: Wie lange Sie warten müssen, hängt davon ab, was Ihnen nach den Umständen des Einzelfalls (Tageszeit, Witterung, Örtlichkeit, Unfallschwere etc.) zugemutet werden kann; 15 Minuten sind meistens zumutbar, mehr als 60 Minuten selten.
  • Wenn trotz Wartens niemand kommt: Hinterlassen Sie eine Nachricht und informieren Sie unverzüglich die Polizei oder den Geschädigten. „Unverzüglich“ heißt nicht „sofort“. Wenn sich der Unfall z. B. in den späten Abendstunden ereignet hat, heißt „unverzüglich“ auch noch am Vormittag das nächsten Tages.

Die 24-Stunden-Regel

Diese Regel findet sich in § 142 Abs. 4 StGB und besagt: Das Gericht mildert die Strafe oder kann von Strafe absehen, wenn der Unfallbeteiligte

  1. innerhalb von vierundzwanzig Stunden
  2. nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs,
  3. der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat,
  4. freiwillig
  5. die Feststellungen nachträglich ermöglicht.

Hierbei handelt es sich um eine „goldene Brücke“, die dem Flüchtigen gebaut wird.

Sämtliche fünf der vorgenannten Voraussetzungen müssen gegeben sein!

Mehr zu den Voraussetzungen:

  1. Wenn man Freitagnacht beim Einparken vor dem Berghain die Parklücke größer eingeschätzt hat als sie ist, nützt es nichts, Sonntagnachmittag, nach dem Ausnüchtern die Polizei anzurufen.
  2. Außerhalb des fließenden Verkehrs bedeutet: im ruhenden Verkehr, also auf Parkplätzen bzw. in Parklücken, in Grundstückseinfahrten und Grundstücksausfahrten etc..
  3. Der entstandene Sachschaden darf nicht höher als 1.500 € sein.
  4. Wenn die Polizei schon vor der Tür steht und unangenehme Fragen stellt, könnte alles, was Sie jetzt sagen, unter Umständen nicht mehr freiwillig sein. (…)
  5. Welche Feststellungen zu ermöglichen sind, ergibt sich aus § 142 Abs. 1 StGB: „zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist“. Es ist also nicht erforderlich, die Polizei zu informieren. Wenn man den „Geschädigten“ allerdings nicht kennt, bleibt einem gar nichts Anderes übrig.

Man beachte das „kann“ in „das Gericht […] kann von Strafe absehen“ – was bedeutet: wenn das Gericht aus Gründen, die es niemandem zu erklären braucht, nicht will, tut es dies auch nicht. Und in der Regel will es auch nicht.

Mehr zum Thema Unfallflucht/Fahrerflucht

Falls Sie mit dem Vorwurf der Unfallflucht konfrontiert werden, dann gibt es mehrere Möglichkeiten, sich zu verteidigen, z. B.:

  • „Ich habe nichts bemerkt“
  • „Ich bin nicht gefahren“
  • „Ich sage gar nichts“
  • „Ist doch kaum etwas passiert“

Welche Strategie ist jedoch die beste?

Wie stehen Ihre Chancen als Geschädigter, Ihren Schaden ersetzt zu bekommen, wenn:

  • das Fahrzeug und der Fahrer unbekannt sind,
  • das Fahrzeug bekannt ist aber nicht der Fahrer,
  • das Fahrzeug und der Fahrer bekannt sind.

Auf diese und weitere Fragen erhalten Sie Antwort auf www.unfallflucht-rechtsanwalt-berlin.de.

Unfallflucht (§ 142 StGB)

§ 142 StGB. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten … oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. …

(4) …

3000-Euro-Strafe

Natürlich gibt es für die Unfallflucht keine pauschale Geldstrafe von 3.000 €!

Geldstrafen werden immer ausgedrückt in einer bestimmten Anzahl von (Geldstrafen-) Tagessätzen. Die Gesamtgeldstrafe berechnet sich aus der Anzahl der Tagessätze multipliziert mit der Höhe eines Tagessatzes in €.

Die Höhe der Geldstrafe bestimmt sich nach den einzelnen Begleitumständen der Tat und dem eigenen Einkommen. Die Begleitumstände der Tat beeinflussen dabei die Anzahl der Tagessätze; d. h. je härter die Tat bestraft werden soll, umso höher ist die Anzahl.

Das Einkommen des Täters beeinflusst die Höhe eines Tagessatzes; ein Tagessatz ist so hoch wie das monatliche Nettoeinkommen geteilt durch 30. Eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen ist also immer so viel wie ein monatliches Nettoeinkommen.

Bei Unfallflucht kann man ungefähr mit diesen Strafen rechnen:

Es wurden zuvor nur Sachschäden verursacht und die Blutalkoholkonzentration (BAK) beträgt:

  • weniger als 0,3 ‰ BAK: je nach Höhe des Schadens zwischen 30 und 50 Tagessätze Geldstrafe
  • mehr als 0,3 ‰ BAK: je nach Höhe des Sachschadens und Höhe der BAK zwischen 40 und 70 Tagessätze

Es wurden zuvor Personen verletzt und die Blutalkoholkonzentration beträgt:

  • weniger als 0,3 ‰ BAK: mehr als 160 Tagessätze Geldstrafe, bei schweren Verletzungen Freiheitsstrafe bis 2 Jahre zur Bewährung
  • mehr als 0,3 ‰ BAK: in der Regel Freiheitsstrafe bis 2 Jahre zur Bewährung

Es wurde zuvor eine Person getötet und die Blutalkoholkonzentration beträgt:

  • weniger als 0,3 ‰ BAK: Freiheitsstrafe bis 2 Jahre zur Bewährung
  • mehr als 0,3 ‰ BAK: mehr als 2 Jahre Freiheitsstrafe ohne Bewährung, es sei denn, es kommen außergewöhnliche Milderungsumstände zum Tragen
Bei einer Verurteilung werden außerdem 3 Punkte im Verkehrszentral-Register eingetragen. Hinzu kommt in der Regel der Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate. Wiederholungstäter müssen außerdem mit sehr viel höheren als den hier genannten Strafen rechnen.

Anwaltshonorar

In Strafsachen (und auch in Bußgeldsachen) werden die gesetzlichen Gebühren Ihres Rechtsanwalts – vereinfacht gesagt – nach dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit abgerechnet. Hierin besteht der wesentliche Unterschied zu den Gebühren in Zivilsachen, in denen die Gebühren hauptsächlich nach dem Streitwert abgerechnet werden.

Zu beachten ist, dass in Strafsachen (wie auch in Bußgeldsachen) grundsätzlich das System der Rahmengebühren gilt. Dies bedeutet, dass der Rechtsanwalt die Gebühren innerhalb eines vorgegebenen Rahmens auf Grund der Bedeutung der Angelegenheit und des Umfangs und der Schwierigkeit seiner Tätigkeit nach billigem Ermessen festlegt. Im Regelfall wird der Rechtsanwalt jedoch die Mittelgebühr (das ist der Durchschnitt zwischen der obersten und der untersten Grenze der Rahmengebühr) festlegen.

Aufgrund der vorstehenden Besonderheiten bei der Berechnung der Gebühren in Strafsachen ist es nicht möglich, genau zu sagen, wie hoch die Gebühren des Rechtsanwalts sind, den Sie mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Ungefähr müssen Sie jedoch, in Abhängigkeit vom Umfang der Tätigkeit, mit folgenden Kosten rechnen:

Erstberatung + Akteneinsicht + erneute ausführliche Beratung:

  • in Strafsachen gesamt: 250 €
  • in Bußgeldsachen gesamt: 200 €

Erstberatung + Akteneinsicht + erneute ausführliche Beratung + Verteidigung im Ermittlungsverfahren:

  • in Strafsachen gesamt: 490 €
  • in Bußgeldsachen gesamt: 360 €

Erstberatung + Akteneinsicht + erneute ausführliche Beratung + Verteidigung im Ermittlungsverfahren + Einstellung des Verfahrens oder Erlass eines Strafbefehls / Bußgeldbescheids:

  • in Strafsachen gesamt: 690 €
  • in Bußgeldsachen gesamt: 570 €

Erstberatung + Akteneinsicht + erneute ausführliche Beratung + Verteidigung im Ermittlungsverfahren + Einstellung des Verfahrens oder Erlass eines Strafbefehls / Bußgeldbescheids + Hauptverhandlung vor Gericht:

  • in Strafsachen gesamt: 990 €
  • in Bußgeldsachen gesamt: 880 €