Diese Regel findet sich in § 142 Abs. 4 StGB und besagt: Das Gericht mildert die Strafe oder kann von Strafe absehen, wenn der Unfallbeteiligte
- innerhalb von vierundzwanzig Stunden
- nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs,
- der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat,
- freiwillig
- die Feststellungen nachträglich ermöglicht.
Hierbei handelt es sich um eine „goldene Brücke“, die dem Flüchtigen gebaut wird.
Mehr zu den Voraussetzungen
Sämtliche fünf der vorgenannten Voraussetzungen müssen gegeben sein!
- Wenn man Freitagnacht beim Einparken vor dem Berghain die Parklücke größer eingeschätzt hat als sie ist, nützt es nichts, Sonntagnachmittag, nach dem Ausnüchtern die Polizei anzurufen.
- Außerhalb des fließenden Verkehrs bedeutet: im ruhenden Verkehr, also auf Parkplätzen bzw. in Parklücken, in Grundstückseinfahrten und Grundstücksausfahrten etc..
- Der entstandene Sachschaden darf nicht höher als 1.500 € sein.
- Wenn die Polizei schon vor der Tür steht und unangenehme Fragen stellt, könnte alles, was Sie jetzt sagen, unter Umständen nicht mehr freiwillig sein. (…)
- Welche Feststellungen zu ermöglichen sind, ergibt sich aus § 142 Abs. 1 StGB: „zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist“. Es ist also nicht erforderlich, die Polizei zu informieren. Wenn man den „Geschädigten“ allerdings nicht kennt, bleibt einem gar nichts Anderes übrig.
Man beachte das „kann“ in „das Gericht […] kann von Strafe absehen“ – was bedeutet: wenn das Gericht aus Gründen, die es niemandem zu erklären braucht, nicht will, tut es dies auch nicht. Und in der Regel will es auch nicht.