Unfall-und-was-nun

Kosten für den Rechtsanwalt

Wenn Sie darüber nachdenken, nach einem Verkehrsunfall einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen, Ihre rechtlichen Interessen zu vertreten, und sich fragen, wie viel Sie dies kosten wird, müssen Sie zunächst prinzipiell zwei Fälle unterscheiden:

  • geht es um Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld, d.h. um eine Zivil- oder Verwaltungsrechtssache oder
  • geht es um eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat, d.h. um ein Bußgeld- oder Strafverfahren.

Schadensersatz und Schmerzensgeld

Soweit es um Schadensersatz und Schmerzensgeld geht, gilt in der Regel: In Verkehrsunfallsachen müssen der Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung die Kosten Ihres Anwalts in dem Maße übernehmen, wie sie auch zum Ausgleich der Ihnen entstandenen Schäden verpflichtet sind. Dies führt zu drei Möglichkeiten:

1. Der Gegner hat den Unfall allein zu vertreten.

Wenn der Gegner den Unfall allein verschuldet hat, tragen er und seine Haftpflichtversicherung auch allein Ihre Rechtsanwaltskosten. Sie brauchen sich um nichts anderes Gedanken zu machen, als darum, möglichst früh einen Anwalt aufzusuchen.

Hinweis

Wenn Ihnen der Anwalt – und wenn er noch so überlastet ist – nicht allerspätestens am 2. Werktag nach Ihrem Anruf einen Termin gibt, sollten Sie die Finger von diesem Anwalt lassen. Denn erfahrene Verkehrsrechtsanwälte wissen, dass es bei der Schadensregulierung manchmal schon auf Stunden ankommen kann.

2. Sie glauben, dass Sie die Alleinschuld trifft.

Selbst dann, wenn Sie es für möglich halten, dass Sie die Alleinschuld an dem Unfall trifft, sollten Sie sich dennoch vor den Rechtsanwaltskosten nicht fürchten. Denn die Kosten anwaltlicher Beratung und Vertretung sind überschaubar, wie Sie der Gebührentabelle entnehmen können. Wenn Sie über eine (Verkehrs-) Rechtschutzversicherung verfügen, müssen Sie sich über die Kosten der Inanspruchnahme eines Anwaltes sowieso keine Gedanken machen – unabhängig davon, wer den Unfall zu verschulden hat. Und unabhängig davon, wie aussichtsreich Sie selbst ihr Position einschätzen. Dann können Sie auch jeden Prozess riskieren, den Ihnen Ihr Anwalt empfiehlt.

Aber aufgepasst, wenn es bei der Rechtsschutzversicherung um die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Ihre eigene Kaskoversicherung geht! Wenn Sie über ein nur geringes Einkommen verfügen und daher die Kosten einer anwaltlichen Beratung oder Vertretung nicht selbst aufbringen können, können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe und – im Falle eines späteren Rechtsstreites – Prozesskostenhilfe beantragen. In den meisten Fällen wird der Anwalt diese Formalien für sie erledigen.

Hinweis: In www.anwalt-berlin.de finden Sie ausführlichere Informationen, sowohl zum Thema Anwaltskosten als auch zur Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe.

3. Es trifft Sie eine Mitschuld an dem Unfall.

Häufig kommt es vor, dass beide Unfallbeteiligte den Unfall verschuldet haben (z. B., wenn der Vordermann ohne Anlass scharf bremst und der Hintermann auffährt, weil er nicht genug Abstand gehalten hat). Dann kommt es zu einer entsprechend verhältnismäßigen Kombination der beiden vorgenannten Möglichkeiten – und zwar in dem Verhältnis der jeweiligen Verschuldensanteile (z. B. 70:30 oder 50:50 etc.).

TIPP: Ist die Frage der Mitschuld aus Ihrer Sicht zunächst unklar, empfiehlt es sich, nur diese Frage zunächst in einer sehr kostengünstigen s. g. „anwaltlichen Erstberatung“ zu klären. Danach können Sie immer noch entscheiden, ob Sie einen Rechtsanwalt beauftragen oder nicht. Was kostet die anwaltliche Erstberatung?

Im übrigen gilt auch hier: Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, machen Sie sich über die anwaltlichen Kosten keine Gedanken.

Falls Sie als Fahrer eines Fahrzeugs, dessen Halter Sie nicht gleichzeitig sind, an einem Unfall beteiligt sind: Prüfen Sie, ob der Halter des Fahrzeugs über eine Rechtsschutzversicherung verfügt!

Ordnungswidrigkeit oder Straftat

Soweit es um den gegen Sie erhobenen Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit (z. B. Geschwindigkeitsübertretung, Rotlichtverstoß etc.) oder einer Straftat (z. B. Verkehrsunfallflucht, Trunkenheitsfahrt etc.) geht, müssen Sie für Ihre Rechtsanwaltskosten zunächst selbst aufkommen. Eine Kostenerstattung ist dann später, allerdings unter bestimmten Voraussetzungen, möglich.

In Bußgeld- und Strafsachen werden die gesetzlichen Gebühren Ihres Rechtsanwalts – vereinfacht gesagt – nach dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit abgerechnet. Hierin besteht der wesentliche Unterschied zu den Gebühren in Zivilsachen, in denen die Gebühren hauptsächlich nach dem Streitwert abgerechnet werden. Wie hoch die Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Bußgeld- oder Strafverfahren können Sie einer Tabelle entnehmen.

Falls Sie verkehrsrechtsschutz-versichert sind, müssen Sie sich hierüber jedoch in der Regel keine Gedanken machen. Der Abschluss einer Verkehrsrechtsschutz-Versicherung ist Führerschein-Besitzern übrigens grundsätzlich zu empfehlen. Warum eine Rechtsschutzversicherung?

Rechtsschutzversicherung

Verkehrsrechtsschutz- Versicherungen gehören zu den Versicherungen, bei denen das Preis/Leistungs-Verhältnis stimmt.

Sie sind in der Regel recht preiswert (ab 40 €/Jahr) und bieten hierfür sehr viel. Vor allem dann, wenn es um die Einholung von Gutachten geht, kann Ihnen eine Rechtschutzversicherung Kosten in Höhe der Versicherungsprämien mehrerer Jahrzehnte (!) ersparen. Zudem ist die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt nicht gerade billig.

Schließlich sollten Sie bedenken, dass ein fahrlässiges Verkehrsvergehen grundsätzlich jeden treffen kann (Stichwort „Augenblicksversagen“). Gerade im Straßenverkehr ist die Gefahr, dass kurzzeitige Unachtsamkeit zu erheblicher Verletzung oder hohem Schaden führt, besonders groß.

Zu beachten ist aber, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten für Ihre Verteidigung in einer Bußgeld- oder Strafsache dann nicht übernimmt, wenn Ihnen ausschließlich Vorsatz (im Gegensatz zur Fahrlässigkeit) zur Last gelegt wird. Aber keine Angst: in Verkehrsunfallsachen stützt sich der Vorwurf in der Regel jedoch auf Fahrlässigkeit.

Wichtiger Hinweis

In Zusammenhang mit einer Ihnen vorgeworfenen Straftat sind zwei spezielle Fälle zu beachten:

  • Soweit es um die Ihnen vorläufig oder endgültig entzogene Fahrerlaubnis geht, könnte sich ein Verwaltungsrechtsstreit um die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis anschließen. Nähere Ausführungen zu den dabei entstehenden Rechtsanwaltskosten sprengen jedoch den Rahmen dieser Publikation. Fragen Sie doch einfach Ihren Rechtsanwalt!
  • Ein weiterer spezieller Fall ist der Regress Ihrer Haftpflichtversicherung wegen einer Ihnen vorgeworfenen s. g. Obliegenheitsverletzung. Hier fallen straf- und zivilrechtliche Ansprüche in besonderer Weise zusammen, so dass bestimmte Ausnahmen zu beachten sind. Auch hier sollten Sie einfach Ihren Rechtsanwalt fragen, welche Kosten auf Sie zukommen.

Rechtsanwaltskosten

In Zivil- oder Verwaltungsrechtssachen sind die Kosten zunächst abhängig von dem Weg, der zur Durchsetzung einer Forderung bestritten wird. Welcher Weg dabei der richtige ist, ist eine Frage des Einzelfalls. In der Regel lässt sich eine Forderung schon durch eine außergerichtliche Vertretung eintreiben. Wenn zu erwarten ist, dass der Schuldner die Forderung sowieso nicht bestreiten wird, kann auch das gerichtliche Mahnverfahren ein geeigneter Weg sein.

In diesem kann sich der Gläubiger seinen vollstreckungsfähigen Titel sozusagen „auf dem Postwege“ holen. Wenn jedoch die Forderung dem Grunde oder der Höhe nach streitig ist, kann es vorteilhaft sein, gleich Klage einzureichen.

In Zivil- oder Verwaltungsrechtssachen ist die Höhe der anwaltlichen Vergütung außerdem abhängig von der Höhe des „Streitwerts der Sache“. Dies ist in der Regel der Höhe nach der Geldbetrag, „um den es geht“, also z. B. der geforderte Zahlbetrag. Bei wiederkehrenden Leistungen (z. B. Miete oder Unterhalt) ist dies in der Regel der Jahresbetrag der geforderten Leistung.

Eine Gebührentabelle zeigt einen Weg durch den anwaltlichen „Tarifdschungel“. Angegeben sind jeweils die Rechtsanwaltskosten einer außergerichtlichen Vertretung (einschließlich vorheriger Beratung) und einer Vertretung vor Gericht, jeweils in Abhängigkeit vom Streitwert. Zu einer außergerichtlichen Vertretung gehören die umfassende Beratung des Mandanten, das Fertigen von Schreiben an die Gegenseite, die Einsichtnahme in Akten, das Einholen von Informationen über den Gegner und durch Zeugen und gelegentlich auch der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs.

Hinsichtlich der Kosten einer gerichtlichen Vertretung wird in nachfolgender Tabelle vom „Normalfall“ ausgegangen (z. B.: Der Rechtsanwalt reicht nach ausführlicher Beratung des Gläubigers und Mahnung des Schuldners Klage ein. Im Prozess bestreitet der Schuldner zwar die Forderung, das Gericht kommt jedoch zu der Erkenntnis, dass dieses Bestreiten irrelevant ist.).

Gebührentabelle

Streitwert (€) außergerichtl. Vertretung (€) Vertretung vor Gericht (€)
bis 1.000 182 301
bis 1.500 247 424
bis 2.000 311 548
bis 3.000 403 725
bis 4.000 495 902
bis 5.000 587 1.079
bis 6.000 679 1.256
bis 7.000 771 1.433
bis 8.000 863 1.610
bis 9.000 955 1.787
bis 10.000 1.047 1.964
über 10.000 auf Anfrage auf Anfrage

19% Umsatzsteuer sind in den vorgenannten Kosten bereits enthalten. Die Beträge sind auf ganze Euro aufgerundet. Lediglich für Gewerbetreibende, Unternehmen und sonstige juristische Personen ist die Umsatzsteuer nicht von Interesse.

Rechtsschutzversicherung

Ihre Rechtsschutzversicherung übernimmt Ihre Rechtsanwaltskosten nur, soweit es um Ansprüche gegen den Unfallgegner und seine Haftpflichtversicherung geht.

Sofern sie Ansprüche gegen Ihre eigene Kaskoversicherung von einem Rechtsanwalt regulieren lassen wollen, beachten Sie, dass die insoweit entstehenden Rechtsanwaltskosten Ihre Rechtsschutzversicherung erst dann übernimmt, wenn die Kaskoversicherung die Leistung an Sie abgelehnt hat und nicht schon dann, wenn Sie das erste Mal an Ihre Kaskoversicherung zum Zwecke der Schadensregulierung herantreten.

Dennoch kann die für die Schadensmeldung entstehende Rechtsanwaltsgebühr eine sinnvolle Investition sein: Erstens erkennt Ihr Anwalt mit Sicherheit eine Schadensposition, die Sie übersehen hätten; und zweitens steigen bei entsprechender Mithilfe eines Fachmannes Ihre Chancen erheblich, dass die Kaskoversicherung überhaupt an Sie zahlt.

Beratungshilfe

Wozu Beratungshilfe? Durch die Beratungshilfe soll es Menschen mit geringem Einkommen ermöglicht werden, sich beraten und außergerichtlich vertreten zu lassen. Die Beratungshilfe ist Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

Sie wird für die meisten Rechtsgebiete gewährt. Genaueres teilen das zuständige Amtsgericht Ihres Wohnorts oder jeder Rechtsanwalt mit. Möchte sich jemand in einem gerichtlichen Verfahren vertreten lassen, so kommt Prozesskostenhilfe in Betracht, über die bei den Gerichten und Rechtsanwälten weitere Informationen zu erhalten sind.

Wird die Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt gewährt, so hat der Rechtssuchende dem Rechtsanwalt eine Gebühr von 15 Euro zu zahlen, die dieser allerdings auch erlassen kann. Im übrigen trägt die Kosten der Beratungshilfe das Land. Eine Vereinbarung über die Vergütung im Bereich der Beratungshilfe wäre nichtig.

Wer erhält Beratungshilfe? Beratungshilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für eine Beratung oder Vertretung erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann und keine anderen zumutbaren Möglichkeiten für eine Hilfe hat. Die beabsichtigte Wahrnehmung seiner Rechte darf nicht mutwillig sein.

Wer gewährt Beratungshilfe? Die Beratungshilfe erteilen die Rechtsanwälte, die, wenn nicht besondere Ausnahmen eingreifen, zur Beratungshilfe verpflichtet sind.

Wie erhält man Beratungshilfe? Erforderlich ist ein Antrag, der mündlich oder schriftlich bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht gestellt werden muss. Welches das für Ihren Wohnort zuständige Amtsgericht ist, können Sie unter www.gerichte.org in Erfahrung bringen. Für einen schriftlichen Antrag ist ein besonderes Formular zu benutzen, das beim Amtsgericht erhältlich ist.

Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vor, stellt das Amtsgericht Ihnen einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl aus.

Prozesskostenhilfe

Wozu Prozesskostenhilfe? Ein Rechtsstreit vor einem Gericht kostet Geld. Will jemand Klage erheben, muss er für das Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen. Lässt man sich zudem noch von einem Rechtsanwalt vertreten, so fallen auch für diesen Gebühren an.

Auch für denjenigen, der sich gegen eine Klage wehren will, können Kosten entstehen. Die Prozesskostenhilfe (eine Form staatlichen Zuschusses) will denjenigen, die diese Kosten nicht aufbringen können, die Prozessführung ermöglichen. (Wollen Sie sich außergerichtlich beraten oder vertreten lassen, kommt nicht Prozesskostenhilfe, sondern Beratungshilfe in Betracht!)

Wer erhält Prozesskostenhilfe? Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann besteht ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Was umfasst die Prozesskostenhilfe? Durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird die Partei von der Zahlung der Gerichts- und Anwaltskosten befreit. Soweit die Partei dazu in der Lage ist, muss sie sich allerdings an den Kosten des Prozesses beteiligen.

Das Gericht ordnet dann an, welche Beträge oder welche monatlichen Raten sie an die Gerichtskasse zu zahlen hat. Die Prozesskostenhilfe umfasst nicht die Anwaltskosten der Gegenpartei. Wer den Prozess verliert, muss daher, auch wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt war, in der Regel die Kosten des Gegners erstatten.

Wie erhält man Prozesskosten- hilfe? Erforderlich ist ein Antrag. In dem Antrag muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dargestellt werden. Dabei sind die Beweismittel anzugeben. Dem Antrag muss außerdem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Für die Erklärung muss ein bestimmter Vordruck benutzt werden, den man in der Geschäftsstelle eines jeden Gerichts kostenlos erhält.

Aus dieser Erklärung ermittelt das Gericht das einzusetzende Einkommen des Antragstellers. Dies ergibt sich im Normalfall aus dem Nettoeinkommen abzgl. eines bestimmten Selbstbehalts, Werbungskosten, Wohnungsmiete, notwendiger Versicherungsprämien und dgl..

Auf Grund dieses ermittelten Einkommens setzt das Gericht dann die Zahl und Höhe der Monatsraten fest, mit denen man sich an den Prozesskosten (Gerichtskosten und eigene Rechtsanwaltsgebühren) zu beteiligen hat. Oftmals werden übrigens Monatsraten in Höhe von 0 € festgesetzt. Aber selbst, wenn Ihr Einkommen hierfür zu hoch ist: Es sind maximal 48 Monatsraten zu bezahlen.

Ein kostenloses Programm zur Berechnung der Prozesskostenhilfe kann von www.pkh-fix.de heruntergeladen werden.

Kosten einer Erstberatung

Die Kosten einer anwaltlichen Erstberatung sind kalkulierbar. Das Besondere an einer anwaltlichen Erstberatung (im Gegensatz zu einer normalen Beratung, die sich auch über mehrere Termine erstrecken kann) ist, dass die hierbei entstehenden Kosten nach oben begrenzt sind (max. 190 €).

Bis zu diesem Betrag können Rechtsanwälte die Kosten der Beratung frei vereinbaren, d. h. es gibt insofern keine gesetzlichen Regelungen. Deshalb ist es an dieser Stelle leider nicht möglich zu sagen, was Sie generell für eine anwaltliche Beratung zu zahlen haben. Es ist nur möglich, Ihnen die Kosten der Rechtsanwaltskanzlei Säverin & Kamrath (die für diese Seiten verantwortlich ist) mitzuteilen:

Gebührentabelle

(bis ca. 60 Minuten)
für Studenten, Arbeitsuchende etc. (nur mit Beratungshilfeschein *) 15,00 €
für sonstige Ratsuchende 90,00 €
für mittelständische Unternehmen, öffentliche Auftraggeber etc.: 150,00 €

*) Einen Beratungshilfeschein erhalten Bürger mit keinem oder sehr geringem Einkommen bei dem Amtsgericht ihres Wohnorts.

Anmerkungen:

• 19 % Umsatzsteuer sind in den vorgenannten Kosten bereits enthalten.
• Die Vergütung ist bei der Beratung zu zahlen.

Kostenerstattung

Wenn Sie einen Rechtsanwalt mit der Vertretung in einem Bußgeld- oder Strafverfahren beauftragen, müssen Sie die dabei entstehenden Kosten zunächst selbst aufkommen. Denn in solchen Verfahren nehmen Rechtsanwälte gerne einen Vorschuss auf die wahrscheinlich entstehenden Gebühren.

Wenn Sie später vom Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat freigesprochen werden, übernimmt die Staatskasse grundsätzlich Ihre Rechtsanwaltskosten. Von diesem Grundsatz wird nur in wenigen extremen Ausnahmefällen abgesehen (z. B. wenn Sie den falschen Verdacht zunächst absichtlich auf sich gelenkt hatten).

Die Ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten werden allerdings nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattet. Gelegentlich schließen Rechtsanwälte mit ihren Mandanten Honorarvereinbarungen ab, durch die die gesetzlichen Gebühren überschritten werden. In diesen Fällen müssen Sie die Differenz zwischen der gesetzlichen und der vereinbarten Gebühr auch im Falle eines Freispruchs selbst tragen.

Wenn das Verfahren nicht mit einem Freispruch endet, sondern lediglich eingestellt wird, wird in der Regel mit dem Einstellungsbeschluss auch darüber entschieden, ob die Staatskasse Ihre Rechtsanwaltskosten zu tragen hat. Im Übrigen gelten sehr komplexe Regeln der Kostenerstattung, deren Erörterung hier zu weit führen würde.

Gebührentabelle

In Straf- und Bußgeldsachen ist die Höhe der anwaltlichen Vergütung davon abhängig, wie aufwändig und schwierig die Tätigkeit des Rechtsanwalts und wie bedeutsam die Angelegenheit für den Betroffenen ist (z. B. wie hoch das drohende Bußgeld oder die zu erwartende Geldstrafe sind oder ob die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Haftstrafe drohen).

Außerdem sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten und die Qualifikation des Rechtsanwalts zu berücksichtigen. Daher können hier nur ungefähre Beträge genannt werden. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die in Straf- und Bußgeldsachen in der Regel zu berechnende Vergütung eines Verteidigers:

Umfang der Tätigkeit… RA-Vergütung (ca.)
in Straf-
sachen
in Bußgeld-
sachen
Erstberatung (ohne Akteneinsicht): 90 € 90 €
Erstberatung + Akteneinsicht + erneute ausführliche Beratung: 290 € 240 €
+ Vertretung im Ermittlungsverfahren bis zur Anklageerhebung oder bis zum Erlass eines (schriftlichen) Strafbefehls / Bußgeldbescheids: 890 € 690 €
+ Verteidigung in (mündlicher) Hauptverhandlung vor Gericht: 1.290 € 990€

19% Umsatzsteuer sind in den vorgenannten Kosten bereits enthalten. Lediglich für Gewerbetreibende, Unternehmen und sonstige juristische Personen ist die Umsatzsteuer nicht von Interesse.